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Nicht alles ist erlaubt

Bilder hochladen und mit anderen teilen ist einer der beliebtesten Beschäftigungen in sozialen Netzwerken und Messengern. Mit einem Klick ist der Upload getan und das Foto steht online. Gleichzeitig gelten auch im Internet die Gesetze beispielsweise des Urheberrechts, des Persönlichkeitsrechts oder auch des Kunsturheberrechtsgesetzs. Diese schränken den Spaß der Fotofreudigen, die ihre Bilder in den sozialen Netzwerken und Messengern veröffentlichen wollen, ein. Dementsprechend ist es wichtig, sich vor dem Posten etwas Zeit zu nehmen und sich in Ruhe mit den Inhalten und Hintergründen dieser Gesetzgebungen zu befassen.

Drei Jugendliche werden mit einem Smartphone fotografiert

GettyImages/undrey

Persönlichkeitsrecht

Das Persönlichkeitsrecht schützt die eigene Person. Dazu gehört beispielsweise das Recht am eigenen Bild, welches besagt, dass jede Person selbst darüber entscheiden kann, ob und wie sie in der Öffentlichkeit dargestellt werden möchte. Teilt man beispielsweise ein Foto mit einer abgebildeten Person, die man vorher nicht um Erlaubnis gefragt hat, z.B. auf Instagram oder in einer WhatsApp-Gruppe, handelt es sich um eine Veröffentlichung und man verstößt somit gegen das Persönlichkeitsrecht. Denn nicht jeder kann über das veröffentlichte Partybild der vergangenen Nacht lachen, das in kürzester Zeit vom gesamten Freundesnetzwerk angeschaut (ggf. auch geteilt) wurde und im Extremfall zur Grundlage von Cybermobbing wird. Um also auf der sicheren Seite zu sein und sich  nicht strafbar zu machen, ist das um Erlaubnisfragen das A und O des Fotografierens – außer natürlich, es handelt sich um Aufnahmen  ohne Personen. Erlaubt die fotografierte Person die Verbreitung des Fotos, steht einer Veröffentlichung nichts im Wege. Dies gilt auch, wenn die Person für das Foto ein Honorar erhalten hat (siehe dazu auch § 22 KUG).

Jede Regel hat auch eine Ausnahme: Wenn die abgebildeten Personen nur das „Beiwerk“ einer Landschaft oder eines Ortes sind, die man eigentlich abbilden wollte, oder gleich mehrere hundert Personen auf einem Foto gezeigt werden (beispielsweise bei einer Demonstration), braucht im Vorfeld keine Einwilligung der Personen zu erfolgen (siehe auch § 23 KUG). Wird in der Menschenmenge jedoch eine bestimmte Person besonders hervorgehoben, wird Paragraph 23 hinfällig und eine Einwilligung notwendig.

Ist man von solch einem Fall betroffen und möchte, dass ein unbefugtes Bild von sich selbst aus dem Internet entfernt wird, muss nicht sofort ein Anwalt eingeschaltet werden. Oft reicht es, mit der Person, die das Bild eingestellt hat, zu sprechen. Alternativ bieten die sozialen Netzwerke meist auch so genannte „Melde-Buttons“ an, denn auch die Plattformen haben sich dazu verpflichtet, Rechtsverstöße von ihrem Netzwerk zu entfernen.

Mädchen macht ein Selfie

GettyImages/Deagreez

Urheberrecht

Auch das Urheberrecht spielt beim Veröffentlichen von Bildern in sozialen Netzwerken und in Messengern eine maßgebliche Rolle. Darüber hinauf betrifft es auch Bereiche wie gepostete Texte, Filme, Zeitungsartikel oder Musik. Dabei soll der Urheber des Werkes und damit verbunden natürlich dessen geschaffenes Werk geschützt werden. Alles was die Nutzer selbst produzieren, sei es ein Foto – unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte –, ein selbst geschriebenes Gedicht oder ein eigen komponiertes Lied, können sie bedenkenlos veröffentlichen und mit anderen teilen. Schwierig wird es jedoch, wenn man aus bereits vorhandenem Material etwas Neues erschafft (beispielsweise bei einer Fotocollage) und das wiederum in die sozialen Netzwerke stellt. In diesem Fall muss bei dem/der jeweiligen Urheber/in die Erlaubnis eingeholt werden. Dies ist auch zwingend notwendig, wenn man sich eines Materials bedient, ohne daran Änderungen vorzunehmen.

Eine genauere Übersicht über Rechte und Pflichten können in dem sehr anschaulichen Artikel „Auf Motivsuche – wen und was darf man fotografieren“ von Matthias Spielkamp eingesehen werden. Oder auch hier:

iRights info: Urheber- und Persönlichkeitsrechte in sozialen Netzwerken

Zur Website

Open Content

Um die Kreativität im Umgang mit Bildern, Videos und Musik zu stärken und den Nutzern die Frage leichter zu machen, ob das Material rechtlich unbedenklich ist oder nicht, wurde mit dem „Open Content“ eine gute Alternative geschaffen. Je nach Open-Content-Lizenz kann beispielsweise ein Bild oder ein Film frei kopiert, bearbeitet, verbreitet, verändert, öffentlich aufgeführt oder auch verkauft werden.

 

Jennifer Madelmond

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