Digitale Teilhabe – Infos zu Barrierefreiheit für Schulen und Schulträger
Die digitalen Angebote Ihrer Schule(n) sollen barrierefrei werden? Das Kompetenzteam digitale Barrierefreiheit unterstützt sie mit Informationen und Praxistipps zur Umsetzung digitaler Teilhabe.
Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?
Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass elektronische Medien so gestaltet sind, dass Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten diese in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe verwenden können. Zu elektronischen Medien gehören Websites, Software und mobile Apps, immersive Umgebungen wie Virtual und Augmented Reality, digitale Dokumente und Technologien.
Barrierefreiheit unterstützt die soziale Inklusion von Menschen mit Behinderung, aber auch von anderen Nutzergruppen wie zum Beispiel älteren Menschen oder Menschen mit bildungs-, migrations- oder entwicklungsbedingten Sprachbarrieren.
Es ist daher essenziell, dass das Web barrierefrei ist und es alle Menschen gleichberechtigt nutzen können. Internationales, europäisches und nationales Recht und Gesetz berücksichtigen dies bereits heute:
- Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung nennt den ungehinderten Zugang zu Information und Kommunikation, und damit auch zum Web, ein grundlegendes Menschenrecht. Es geht daher um die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen an der Informations- und Kommunikationstechnologie.
- Gemäß der EU-Richtline für barrierefreie Web-Angebote ist seit September 2018 eine digitale Barrierefreiheit für alle öffentliche Stellen in Europa Pflicht. Für Baden-Württemberg gilt, das die Internetseiten aller öffentlichen Stellen – und damit auch aller öffentlichen Schulen – des Landes ab dem 23. September 2020 barrierefrei zugänglich sein müssen.
Welche Kriterien erfüllt eine barrierefreie Website?
Damit elektronische Medien barrierefrei sind, müssen ihre Inhalte wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein:
- Wahrnehmbar bedeutet, dass Nutzer/-innen die Inhalte eines medialen Angebots mit ihren Sinnen aufnehmen, also sehen, hören oder fühlen, können.
- Bedienbar heißt, dass die Inhalte und die Navigation einfach und verständlich gehandhabt, also intuitiv genutzt werden können.
- Verständlich bedeutet, dass die Inhalte einfach zu lesen und intuitiv zu navigieren sind. Als Maßstab gilt hier das Niveau der „niedrigen sekundären Schulbildung“, was in Deutschland etwa dem Hauptschulabschluss entspricht.
- Robust heißt, dass die Inhalte so ausgestaltet sind, dass sie zuverlässig auf jede erdenkliche Art und mit unterschiedlichen Hilfsmitteln, wie z.B. einem Screenreader, nutzbar sind.
Wie sieht eine Erklärung zur Barrierefreiheit aus?
Damit für die Öffentlichkeit und für Menschen mit Behinderungen immer transparent auf den ersten Blick und aktuell ersichtlich ist, wie barrierefrei die medialen Angebote einer öffentlichen Stelle sind, ist sie verpflichtet, aktiv darüber zu informieren. Daher müssen seit dem 23. September 2020 alle öffentlichen Stellen im Land, darunter auch alle öffentlichen Schulen, auf ihrer Internetseite eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. In dieser ist anzugeben, ob mediale Angebote barrierefrei sind und an wen man sich wenden kann, wenn Mängel bei der Barrierefreiheit bestehen.
Die Erklärung soll auf der Website einer öffentlichen Stelle an einer hervorgehobenen Stelle auf der Startseite oder auf jeder Unterseite der Website veröffentlicht und angezeigt werden. Dies kann im Word-, PDF- oder HTML-Format erfolgen – wobei das HTML-Format für Menschen mit Behinderungen am besten lesbar ist. Daher empfehlen wir, entweder in der Kopfzeile (sogenannter Header) oder in der Fußzeile der Startseite (sogenannter Footer) einen weiterführenden Link zur Erklärung zu integrieren.
Bei Apps kann die Erklärung entweder im App-Store, auf der Website der öffentlichen Stelle oder innerhalb der App bereitgestellt werden. Eine Erklärung kann sich auf eine oder mehrere Websites und/oder Apps beziehen.
Die Erklärung ist bei wesentlichen Änderungen der Website oder App, mindestens jedoch einmal jährlich, zu überprüfen und zu aktualisieren. Sie muss selbst in einem barrierefreien Format erstellt sein und dem Muster der Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechen.
Notwendige Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Erklärung sollte gemäß Landes-Behindertengleichstellungsgesetz folgende Punkte beinhalten:
- die Angabe der Landesrechtsvorschriften und Verordnungen, die die EU-Richtlinie 2016/2102 umsetzen
- den Namen der Öffentlichen Stelle sowie den Namen des Webauftritts oder der mobilen Anwendung
- den aktuellen Stand der Barrierefreiheit der Website
- eine Auflistung über die Bereiche, die noch nicht barrierefrei sind
- die Angabe der eingesetzten Methode zur Prüfung dieser Website (extern oder durch eigene Prüfung)
- einen Zeitrahmen, bis wann die genannten Mängel behoben werden können
- die Angabe von Alternativmöglichkeiten für die nicht barrierefreien Bereiche
- das Datum, an dem die Erklärung erstellt wurde
- die Angabe eines Feedback-Mechanismus per E-Mail oder Kontaktformular, mit dem Nutzer/-innen Feedback geben und Mängel bezüglich der Barrierefreiheit melden können
- die Angabe der Durchsetzungsstelle. Für Baden-Württemberg ist dies:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Website: barrierefreiheit-bw.de
Mustererklärung für Baden-Württemberg
Eine interaktive Mustererklärung für Baden-Württemberg finden Sie nachfolgend. Bitte beachten Sie, dass es nicht genügt, das Muster unbearbeitet zu veröffentlichen. Die öffentliche Stelle muss das Muster entsprechend dem Stand der Barrierefreiheit ihrer medialen Angebote anpassen und diesen in ihr wiedergeben.
Welche Informationen sollten in Leichter Sprache oder Gebärdensprache angeboten werden?
Leichte Sprache hat das Ziel, Menschen mit kognitiven Einschränkungen, Lernschwierigkeiten oder Sprachbarrieren aufgrund von Migration den Zugang zu Texten zu erleichtern. Informationen in Deutscher Gebärdensprache (DGS) schaffen Zugang für gehörlose Nutzer/-innen. Auf Internetseiten werden diese Informationen als Gebärdensprachvideos zur Verfügung gestellt. Ein Gebärdensprachvideo ist ein kurzer Film, in dem ein Gebärdensprachdolmetscher bzw. eine -dolmetscherin die wichtigsten Informationen zur Website mit einer Verbindung aus Gestik, Mimik, Mundbild und Körperhaltung übersetzt.
Notwendige Inhalte in Leichter Sprache und Gebärdensprache laut BITV
Gemäß Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 sind folgende Erläuterungen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen:
- Informationen zum Inhalt eines digitalen Angebots
- Hinweise zur Navigation, insbesondere zum grundsätzlichen Navigationsprinzip:
- Wo finde ich das Kontaktformular?
- Welche hilfreichen Funktionen bietet das Servicemenü noch – z.B. eine Suchfunktion oder die Möglichkeit zur Anpassung der Schriftgröße –, und wie sind sie zu bedienen?
- Wie funktioniert die Hauptnavigation? Denken Sie dabei an Prinzipien der Desktop-Navigation und der mobilen Navigation. Die Menüführung ist heute nicht mehr nur als horizontale Navigationsleiste angelegt, sondern kann versteckt in einem Off-Canvas-Menü („außerhalb des Bildschirmbereichs“) vorliegen, z.B. hinter einem Hamburger-Button.
- eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit
- Hinweise auf weitere Informationen der betreffenden Website in Gebärdensprache oder in Leichter Sprache
Empfehlungen für die Auswahl von Inhalten
Für die folgenden Inhalte einer Website empfiehlt es sich, sie in Leichter Sprache oder Gebärdensprache zu formulieren:
- Vorstellung der Schule und der Schulart: Welchen Schwerpunkt hat die Schule? Welche schulischen und außerschulischen Leistungen (Zusatzangebote, Mensen, Cafeterien usw.) werden angeboten?
- Die wichtigsten Aussagen des Internetauftritts: Wozu dient der Auftritt? Gibt es wesentliche Informationen oder Inhalte, die sich für die Übersetzung in Leichte und Gebärdensprache eignen? Übersetzungen sind in der Regel nur für Themen des allgemeinen Interesses sinnvoll.
- Informationen zu den Hauptrubriken des Auftritts: Für die Zielgruppe von Leichter Sprache ist bei dem Besuch eines Internetauftritts schnell ersichtlich, dass dort sehr viel mehr Informationen in „schwerer“ Sprache gegeben werden, die sie potenziell „verpassen“ könnten. Aus diesem Grund kann es hilfreich sein, die Inhalte des Hauptmenüs einer Website kurz zu beschreiben. Menschen, die diese Texte nicht selbst erfassen können, die sich aber für die Themen interessieren, können dann ggf. persönliche Unterstützung hinzuziehen.
- Informationen, die für Menschen mit Behinderungen – insbesondere für höreingeschränkte Menschen – wichtig sind, etwa spezielle Beratungs- und Dienstleistungsangebote.
Weiterführende Links
Die folgenden Handreichungen, Checklisten, Online-Portale und Programme unterstützen Sie dabei, Ihre digitalen Medien Schritt für Schritt barrierefrei zu gestalten.
Berufliche Teilhabe
- Projekt agnes@work für Berufstätige mit Sehbeeinträchtigung
Anleitungen und Schulungsangebote
- Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V.: Handreichung E-BOOKS OHNE BARRIEREN – Auf dem Weg in eine barrierefreie, digitale Zukunft!
- Technischen Universität Dresden: Anleitungen zur barrierefreien Gestaltung von Dokumenten (Microsoft Word, Microsoft PowerPoint und Adobe InDesign)
- Technischen Hochschule Köln: Leitfaden zur Erstellung barrierefreier Dokumente (Microsoft Word, Microsoft PowerPoint, Adobe Acrobat)
- Netz-Barrierefrei.de: Video-Tutorial: Barrierefreie Dokumente in Microsoft Office
- Google Chrome Developers: Barrierefreiheitskurs für Anfänger/-innen und fortgeschrittene Webentwickler/-innen (kostenlos)
- Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung, chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.: Teilhabe 4.0: Online-Schulungsportal zur IT-Barrierefreiheit (kostenlos)
Barrierefreie Videokonferenzen und Online-Veranstaltungen
- Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.: Barrierencheck für Konferenzplattformen
- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.: Checkliste inklusive Online-Veranstaltungen
Barrierefreie Ausschreibungen und Vergaben
- Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V. (DVBS): Leitfaden Sicherstellung der IT-Barrierefreiheit in Ausschreibungs- und Vergabeverfahren
Online-Portale
- Landeszentrum Barrierefreiheit BW
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit
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Einfach für Alle: Portal der Aktion Mensch für ein barrierefreies Internet
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Leichte Sprache in Baden-Württemberg: Portal zur Unterstützung der Behörden des Landes
-
DIAS GmbH – Daten, Informationssysteme und Analysen im Sozialen: Prüfung der Barrierefreiheit von Websites und Webanwendungen durch den BIK BITV-Test
Hilfreiche Programme
- Screenreader NonVisual Desktop Access (NVDA) (kostenlos)
- Programm PDF Accessibility Checker (PAC) zur Barrierefreiheitsprüfung von PDFs (kostenlos)
- Programm Colour Contrast Analyzer (CCA) zur Kontrastmessung (kostenlos)
Recht und Gesetz
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 22.07.2021
- Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg
- Kompetenzzentrum für digitale Barrierefreiheit: Anforderungen der Barrierefreiheit für Hochschulen in Baden-Württemberg
Wir helfen Ihnen
Digitale Teilhabe ist wichtig. Es bedeutet, dass alle Menschen die digitalen Angebote unserer Gesellschaft nutzen können. Das Kompetenzteam des Landesmedienzentrum Baden-Württemberg (LMZ) hilft Ihnen dabei. Wir vermitteln Wissen und zeigen, wie digitale Angebote barrierefrei gemacht werden können. So können auch Menschen mit Behinderungen digitale Angebote nutzen.
Wenn Sie Fragen haben, beraten wir Sie gerne.
Kathrin Tillenburg & Ralph Guhmann
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