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Informationen zum Medienentwicklungsplan

Im Auftrag des Kultusministeriums hat das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg eine Applikation und eine Dokumentenvorlage entwickelt, die alle für den DigitalPakt nötigen Kriterien erfüllen und Schulen und Schulträger durch den wechselseitigen Prozess begleiten.

In sieben vorstrukturierten Phasen erarbeiten die Partner ein Medienkonzept für die Schule – vom Zukunftsbild über den Ist-Zustand bis zur Umsetzung und Evaluation.

Bei Fragen bezüglich Fördergeldern können Sie sich direkt hier bei der L-Bank informieren.

I. Fragen zum Medienentwicklungsplan

1. Was ist ein Medienentwicklungsplan (MEP)?

Ein Medienentwicklungsplan (MEP) ist eine Kooperation zwischen Schule und Schulträger, aus der ein pädagogisch-technisches Konzept für die Medienbildung entsteht.

Ein MEP kann Schulleitung und Kollegium in Abstimmung mit dem Schulträger durch den Prozess der Planung leiten und stellt sicher, dass die pädagogischen Voraussetzungen für den Medieneinsatz mit den finanziellen Gegebenheiten des Schulträgers in Einklang gebracht werden.

Pädagogisch-didaktische Anforderungen und finanzielle Rahmenbedingungen des Schulträgers werden dabei berücksichtigt. So werden die Voraussetzungen geschaffen, dass Lehrkräfte, die für ihre pädagogische Arbeit erforderliche technische Unterstützung haben und dem Schulträger ein zielgerichteter Mitteleinsatz gesichert.

Ergebnis ist ein schuleigenes Medienbildungskonzept, die dazu passende Auswahl der schulischen Medienausstattung und die erforderliche Vernetzung des Schulgebäudes. Es definiert darüber hinaus die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen, die Lehrkräfte benötigen, um die medienbildnerischen Vorgaben des Bildungsplanes umzusetzen.

2. Welche Vorteile bringt ein Medienentwicklungsplan meiner Schule?

  1. Der sinnvolle Medieneinsatz wird auf Dauer gewährleistet.
  2. Er regelt den Weg, auf dem medienpädagogische und technische Zielsetzungen definiert werden, und ermöglicht die Planung von Fortbildungen für das Kollegium.
  3. Der MEP ermöglicht dem Schulträger die sichere Planung seiner Ressourcen. So können Fehlanschaffungen vermieden werden.
  4. Der Medienentwicklungsplanung ist Voraussetzung für die Beantragung von Mitteln aus dem DigitalPakt Schule von Bund und Ländern.
    Neu seit 16.07.2020: Die Fördermittel können bereits vor Zertifizierung des MEP abgerufen werden. sie werden jedoch nur vorläufig genehmigt. Die endgültige Entscheidung hängt von der Zertifizierung des MEP ab, der in Einklang mit den Anschaffungen stehen muss.

    Weitere Informationen lesen Sie in unserer Zumeldung vom 16.07.2020 zur Pressemitteilung des Kultusministeriums: „DigitalPakt: Praktikableres Verfahren für raschere Umsetzung.“

 

3. Wer macht mit beim Erstellen eines Medienentwicklungsplanes?

Vertreterinnen und Vertreter der Schule und des Schulträgers arbeiten zusammen. Wichtig ist die ständige Rückkoppelung zum Kollegium.

4. Wann ist ein MEP sinnvoll?

  1. Wenn eine Schule eine Weiterentwicklung der unterrichtlichen Möglichkeiten anstrebt und dabei auch digitale Medien eine Rolle spielen, dann ist eine gemeinsame Planung mit dem Schulträger elementar. Hierzu bietet es sich an, die notwendigen Fortbildungen in einem Medienentwicklungsplan konzeptionell zu verankern.
  2. Wenn Schulträger vor Investitionsentscheidungen zum Beispiel im Bereich Schulhaussanierung stehen. Hier ist es sinnvoll, die Vernetzung der Schule im Inneren und nach außen gleich mitzuplanen und mit der Schule gemeinsam im Medienentwicklungsplan Entwicklungsziele festzuhalten.
  3. Der MEP ist Voraussetzung für die Gewährung von Fördergeldern aus dem DigitalPakt Schule.
    Neu seit 16.07.2020: Die Fördermittel können bereits vor Zertifizierung des MEP abgerufen werden. sie werden jedoch nur vorläufig genehmigt. Die endgültige Entscheidung hängt von der Zertifizierung des MEP ab, der in Einklang mit den Anschaffungen stehen muss.

    Weitere Informationen lesen Sie in unserer Zumeldung vom 16.07.2020 zur Pressemitteilung des Kultusministeriums: „DigitalPakt: Praktikableres Verfahren für raschere Umsetzung.“

5. Wie beginnt man am besten mit dem Medienentwicklungsplan?

Ein Medienentwicklungsplan kann sowohl von der Schule als auch durch den Schulträger initiiert werden.

  1. Sammeln Sie am Anfang Anregungen aus verschiedenen Quellen rund um das Thema Medienentwicklungsplanung. Auf unserem Portal mep-bw.de erhalten Sie einen Überblick über den Prozessablauf.
  2. Binden Sie alle Beteiligten in den Prozess mit ein (Kollegium, Schulträger, Eltern etc.) und tauschen Sie sich regelmäßig mit allen Beteiligten aus.
  3. Erkundigen Sie sich nach MEP-Leuchtturmschulen in Ihrer Nähe, mit denen Sie in Kontakt treten können.
  4. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu Ihrem Beraterteam am regionalen Medienzentrum in Ihrer Nähe auf.
  5. In dieser Anfangsphase ist es wichtig, dass sie aus den Impulsen eigene Ideen und Visionen entwickeln, wie Sie zukünftig medienpädagogisch arbeiten wollen.

6. Wer kann mich bei der Erarbeitung eines MEP unterstützen?

Die Medienpädagogischen Berater/-innen (MPB) und Schulnetzberater/-innen (SNB) an den regionalen Medienzentren sowie die Medienzentrenleitenden.
Für Privatschulen gibt es gesonderte Hinweise – siehe hier.

7. Gibt es Anrechnungsstunden für die Beauftragten in der Schule?

Nein, die Teilnehmenden der Koordinationsgruppen erhalten keine Anrechnungsstunden von den vorgesetzten Behörden.

8. Muss man Expertin/Experte für Medien sein, um sich in der Koordinationsgruppe für den MEP-Prozess zu engagieren?

Nein. Bei der Zusammensetzung der Koordinationsgruppe an der Schule sollten „mediennahe“ und „medienfernere“ Kolleginnen und Kollegen in der Gruppe vertreten sein. Nur so kann ein Medienentwicklungsplan entstehen, hinter dem das gesamte Kollegium steht. Bei Verbundschulen sollten jeweils Kolleginnen und Kollegen aus den verschiedenen Schularten vertreten sein.

II. Fragen zur Applikation MEP BW

1. Welche technischen Voraussetzungen gibt es für eine Schule, um an MEP BW teilzunehmen?

MEP BW ist eine plattformunabhängige, browserbasierte Applikation, die einen Zugang zum Internet voraussetzt.

2. Muss ich alle sieben Schritte der Applikation MEP BW durchlaufen, um einen Förderantrag für den DigitalPakt Schule zu stellen?

Nein, die Phasen 1 bis 4 reichen für die Beantragung einer Förderung im Rahmen des DigitalPakts Schule zunächst aus.

Die Phasen 1 bis 4 – Ist-Stand, Zukunftsbild, Ziele und Maßnahmen – werden online mit Inhalten befüllt, welche in einer MEP-Dokumentation zusammengefasst und heruntergeladen werden.

Die Phasen 5 bis 7 - Umsetzungsphase, Evaluation und Konsequenzen - sind für Nutzer als reine Informationsphasen mit Materialien und Tipps in der Applikation angelegt, es gibt keine Möglichkeit der aktiven Online-Nutzung. Alternativ können Sie die Dokumentenvorlage MEP BW nutzen.

Diese Phasen sollten begleitend durchlaufen werden und dienen lediglich der Information, wie der Prozess weiterhin und zukünftig gestaltet werden kann.
 
Materialien und Hilfestellungen sowie Tipps zu diesen Phasen können in der Applikation MEP BW heruntergeladen und so zur weiteren Bearbeitung genutzt werden. Des Weiteren finden Sie auch Informationen zur Weiterführung des MEP bei unseren Downloads: Downloads - Landesmedienzentrum Baden-Württemberg (lmz-bw.de) > weitere Materialien.

3. Entstehen für die Schule und den Schulträger Kosten für die Nutzung von MEP BW?

Nein, die Applikation MEP BW ist ein kostenloses Angebot des LMZ für alle öffentlichen und privaten Schulen und Schulträger in Baden-Württemberg.

4. Ist ein mit der Applikation erstellter Medienentwicklungsplan individuell?

Ja. Die Schule kann selbstständig und individuell planen, eigene Schwerpunkte setzen und den Technologieeinsatz zur Unterstützung und Verbesserung ihrer Pädagogik gestalten. Die Applikation unterstützt die Partner und führt sie durch die Prozesse von Planung, Finanzierung und Organisation zu einem individuell passenden Medienkonzept.

5. Kann man mit der Applikation MEP BW Fördergelder beantragen?

Wenn Sie die Applikation MEP BW gemeinsam mit dem Berater des regionalen Medienzentrums durchlaufen haben, wird dieser in Phase 4, Schritt 1, eine Freigabebestätigung in der Applikation erteilen, in Form einer zum Download bereitgestellten PDF Datei. Diese Exportdatei wird dem Förderantrag beigelegt.

Damit ist die grundlegende Voraussetzung für die Förderung nach dem DigitalPakt erfüllt.

Medienentwicklungspläne, die ohne Beratung des regionalen Medienzentrums erstellt wurden, bedürfen einer gesonderten Prüfung und Freigabe am Landesmedienzentrum.

6. Wo finde ich Hilfe zu technischen Fragen?

Wir haben für die technischen Fragen zur Applikation eine Sonderseite angelegt. Hier finden Sie Antworten zu vielen Fragen und einige Videotutorials.

III. Fragen zur Dokumentenvorlage MEP BW

1. Welche technischen Voraussetzungen gibt es für eine Schule, um an MEP BW teilzunehmen?

Die Dokumentenvorlage liegt im Format *doc vor und kann mit handelsüblichen Textverarbeitungsprogrammen bearbeitet werden.

2. Kann man mit der Dokumentenvorlage MEP BW Fördergelder beantragen?

Wenn Sie die Dokumentenvorlage gemeinsam mit dem Berater des regionalen Medienzentrums ausgefüllt haben, wird dieser am Ende des Prozesses ihren Plan freigeben.

Medienentwicklungspläne, die nach anderen Vorlagen oder ohne Berater/-innen des Medienzentrenverbundes erstellt wurden, bedürfen einer gesonderten Prüfung und Freigabe am Landesmedienzentrum.

3. Entstehen für die Schule und den Schulträger Kosten für die Nutzung von MEP BW?

Nein, die Applikation MEP BW wie auch die Dokumentenvorlage MEP BW ist ein kostenloses Angebot des LMZ für alle öffentlichen und privaten Schulen und Schulträger in Baden-Württemberg.

IV. Fragen zur Freigabe

1. Welche Dokumente müssen eingereicht werden zur Freigabe?

Es muss lediglich der Medienentwicklungsplan ohne die Dokumentation des Prozesses eingereicht werden.

2. Wie läuft der Freigabeprozess für die Beantragung der Fördergelder ab?

Verfahren zur Beantragung von Fördergeldern bis 16.07.2020 und ab 01.01.2022:

  1. Erstellung eines Medienentwicklungsplanes
  2. Einholen der Freigabeempfehlung in Form eines Zertifikates
  3. Schulträger reicht Antrag, Freigabeempfehlung, MEP und Supportkonzept bei der L-Bank ein.

 

Verfahresänderung zur Beantragung von Fördergeldern ab dem 16.07.2020 bis 31.12.2021:

  1. Die Fördermittel aus dem DigitalPakt Schule können bereits vor der Zertifizierung eines MEP abgerufen werden. Das heißt, der Antrag bei der L-Bank kann zunächst auch ohne Freigabeempfehlung und MEP eingereicht werden (vgl. vorheriges Verfahren oben, Punkte 1-3).
  2. Spätestens mit der Abrechnung einer Maßnahme muss der MEP mit der Freigabeempfehlung eingereicht werden und bleibt damit verpflichtender Bestandteil für die Gewährung von Fördermitteln aus dem DigitalPakt Schule.
     

Weitere Informationen lesen Sie in unserer Zumeldung vom 16.07.2020 zur Pressemitteilung des Kultusministeriums: „DigitalPakt: Praktikableres Verfahren für raschere Umsetzung“.

3. Wie erhalte ich die Freigabeempfehlung?

Grundsätzlich ist es Schulen und Schulträgern selbst überlassen, in welcher Form die Dokumentation der Medienentwicklungsplanung stattfinden soll. Zur Freigabe durch das Landesmedienzentrum ist nur der daraus resultierende Medienentwicklungsplan (MEP) notwendig, nicht die gesamte Dokumentation des Prozesses. Schulen und Schulträger sollten bei der Erstellung eines individuellen Medienentwicklungsplans darauf achten, dass alle vom Kultusministerium Baden-Württemberg aufgestellten Kriterien von Anfang an beachtet werden.  

Die geforderten Prüfkriterien sind hier einsehbar.

Drei Wege zur Freigabe der Fördergelder

 

1.  Erstellung eines MEP mit Hilfe der Applikation MEP BW oder der Dokumentenvorlage MEP BW in Zusammenarbeit mit Beratung aus einem Medienzentrum 

Dies stellt eine komfortable und sichere Möglichkeit dar, einen MEP zu erstellen, der alle formalen und inhaltlichen Förderkriterien erfüllt. Die Beratenden erteilen am Ende des Prozesses die Freigabeempfehlung in Form eines Zertifikats.

Wenn der MEP mit Hilfe der Applikation MEP BW erstellt wurde, müssen sowohl Schule als auch Schulträger mit einem Haken bestätigen, dass sie die Freigabe beantragen. Die Freigabe erfolgt im Anschluss - und nur wenn beide Haken gesetzt sind - durch die Berater am Medienzentrum direkt in der Applikation und das Zertifikat kann dort heruntergeladen werden. Wenn der MEP mit Hilfe der Dokumentenvorlage MEP BW erstellt wurde, reichen sie den MEP als PDF-Datei mit den notwendigen Unterschriften bei den Beratern am Medienzentrum ein. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten sowohl Schule als auch Schulträger das Zertifikat per E-Mail vom Landesmedienzentrum. 

2. Arbeit mit der MEP BW Applikation oder der Dokumentenvorlage ohne Beratung aus einem Medienzentrum

Hier können die Beratenden keine Freigabe erteilen. Der erarbeitete  MEP muss in diesem Fall durch das Landesmedienzentrum geprüft werden. Der MEP ohne Beratung muss am Landesmedienzentrum elektronisch oder postalisch eingereicht werden.

  • postalische Übermittlung: Landesmedienzentrum Baden-Württemberg, Standort Karlsruhe, Postfach 21 07 55, 76057 Karlsruhe


Wenn der MEP mit Hilfe der Applikation MEP BW erstellt wurde, muss die Exportdatei aus der Applikation heruntergeladen werden und zusammen mit dem von Schule und Schulträger unterzeichneten Formular ans Landesmedienzentrum geschickt werden. Wenn der MEP mit Hilfe der Dokumentenvorlage MEP BW erstellt wurde, muss der fertige MEP von Schule und Schulträger unterschrieben ans Landesmedienzentrum geschickt werden. Im Anschluss wird der MEP am Landesmedienzentrum anhand der festgelegten Kriterien geprüft. Liegt Nachbearbeitungsbedarf vor, wird der MEP an Schule und Schulträger mit einem schriftlichen Feedback zurückgegeben. Entspricht der MEP den Kriterien, wird das Zertifikat ausgestellt.

3. MEP Erstellung ohne MEP BW oder Dokumentenvorlage

Wenn der MEP frei erstellt wurde, muss der fertige MEP von Schule und Schulträger unterschrieben ans Landesmedienzentrum geschickt werden – elektronisch als PDF oder postalisch (vgl. Punkt 2). Im Anschluss wird der MEP am Landesmedienzentrum anhand der festgelegten Kriterien geprüft. Liegt ein Nachbearbeitungsbedarf vor, wird der MEP an Schule und Schulträger mit einem schriftlichen Feedback zurückgegeben. Entspricht der MEP den Kriterien, wird das Zertifikat ausgestellt. 

4. Gibt es Vorlagen und schulartspezifische Beispiele für Mindestanforderungen zum MEP, die zu erfüllen sind?

Ja. Für die formalen und inhaltlichen Kriterien finden Sie Informationen auf unserer LMZ-Seite unter MEP – inhaltliche Kriterien und formale Aspekte und im Downloadbereich schulartspezifische Beispiel MEP.

5. Warum muss ich einen Zeitplan erstellen? Gerade in Corona-Zeiten kann ich das nicht!

Der Zeitplan muss erstellt werden, weil die Kriterienliste des Kultusministeriums einen Umsetzungszeitplan als Kriterium für den MEP zwingend voraussetzt.

Ziel ist es, dass die einzelnen Maßnahmen innerhalb der Gesamtplanungen aufeinander abgestimmt werden. D.h. die fünf Teilbereiche der Medienentwicklungsplanung – Unterrichtsentwicklung, Ausstattung, Fortbildung, schulische Prozesse und Evaluation – sind nicht unabhängig voneinander zu betrachten, sondern hängen voneinander ab. Daher ist es zielführend, einen zeitlichen Ablauf der Bereiche und Maßnahmen zu fixieren. Dies wird erleichtert, indem eine kurz- mittel- und langfristige Planung erstellt wird.

Dabei ist für die spätere Umsetzung die Terminierung hinsichtlich der Unterrichtsentwicklung - basierend auf der technischen Ausstattung -, den Fortbildungsmaßnahmen und den schulischen Prozessen sowie den Evaluationszeitpunkten festzulegen.

Gerade für die nachhaltige Schulentwicklung sowie für die Planung der Ausstattungsmaßnahmen auf Seiten des Schulträgers ist es hilfreich, diese Entwicklungen in den verschiedenen Teilbereichen parallel darzustellen, um Abhängigkeiten sinnvoll zu berücksichtigen und um zu vermeiden, dass Schule und Träger ihre Planungen nicht aufeinander abstimmen. Denn die schulischen Planungen können mitunter von äußeren Umständen (z.B. Verfügbarkeit von Handwerkern) beeinflusst werden.

Auch in Corona-Zeiten ist es möglich, diese Grobplanung zielführend darzustellen - im pädagogischen Bereich hilft dieser Zeitplan dabei, nicht zu hohe Erwartungen an die Lehrkräfte zu stellen, sondern einen Prozess klar in Meilensteine zu unterteilen. Die Maßnahmenplanung der Ausstattungsentwicklung hilft dem Schulträger dabei, Handwerker zu beauftragen und der Schule, die Maßnahmen in den anderen Bereichen auf diese extern bedingten Entwicklungen abzustimmen. Im Sinne der Nachhaltigkeit und aufgrund der Tatsache, dass der Digitalpakt von 2019 bis 2024 dauert, sollten hier auch mittel- und langfristige Planungen berücksichtigt werden. Kurzfristig kann der Plan kleinschrittig erfolgen, während mittel- und langfristig wiederkehrende Termine (etwa die Evaluation) eingeplant und weitere Entwicklungen angedacht werden können. Sollten aufgrund äußerer Einflüsse bestimmte Maßnahmen nach hinten verschoben werden, kann man dies en bloc tun und gewährleistet so, dass die von den Veränderungen abhängigen Planungen mit angepasst werden.

V. Fragen zum Bereich Privatschulen

1. Können Privatschulen und staatlich anerkannte Schulen in privater Trägerschaft die Anwendung MEP BW und die dazugehörige Beratung in den Landkreisen in Anspruch nehmen?

Ja. Privatschulen können die webbasierte Anwendung MEP BW kostenfrei nutzen. Dies erfolgt über eine Selbstregistrierung auf mep-bw.de.
Schulen in privater Trägerschaft können für eine Gesamtgebühr ein MEP-Paket buchen. Enthalten sind hier die Nutzung der Supporthotline sowie die Beratungsangebote vor Ort. Die Höhe der anfallenden Gebühren wird in der Gebührenordnung des LMZ geregelt. Weitere Informationen für Privatschulen und MEP BW finden Sie hier.

2. Sind Privatschulen öffentlichen Schulen gleichgestellt?

Für Privatschulen ist die Nutzung von MEP BW genauso kostenlos wie für öffentliche Schulen.
Auch der Freigabeprozess unterscheidet sich in seinem Ablauf und den Kriterien nicht von den öffentlichen Schulen.

3. Bei der Registrierung der Applikation MEP BW wird eine „Poststellen-Adresse“ verlangt. Was bedeutet das für Privatschulen?

Den Schulen in Baden-Württemberg wird vom Kultusministerium ein Dienststellenschlüssel zugewiesen, aus dem eine Poststellen-Adresse generiert wird. Privatschulen ist diese Poststellen-Adresse meist nicht bekannt, da sie mit einer eigenen Adresse arbeiten.
Um eine Registrierung mit einer Schul-E-Mail-Adresse zu ermöglichen, wird ihnen auf Anfrage unter mep@lmz-bw.de ein Formular zur Anpassung der Kontaktdaten von Privatschulen zugesendet.
Sobald dieses unterschrieben auf postalischem oder digitalem Weg zurückgesendet wird, steht einer Registrierung nichts mehr im Weg.

VI. Fragen von Schulträgern

1. Wie detailliert ist der Sachbericht im Verwendungsnachweis im DigitalPakt zu gestalten?

Beispiel 1

Ausbau der LAN-Infrastruktur in 52 pädagogisch genutzten Räumen und der WLAN-Infrastruktur in 43 pädagogisch genutzten Räumen. Vorgeschaltete Netzwerkdetailplanung als investive Begleitmaßnahme.

Beispiel 2

Einrichtung von WLAN in 26 Unterrichtsräumen des Gebäudebestands und in 15 Unterrichtsräumen des im Bau befindlichen Atelier-Gebäudes, das voraussichtlich 2021 fertig gestellt wird. Ersatz des veralteten Servers, der die vorhandenen 141 PCs versorgt. Reparatur der Infrastruktur für die PCs im Gebäudebestand und Infrastruktur (Switches) für die Erweiterung auf das Atelier-Gebäude. Ausstattung von 35 Unterrichtsräumen mit Bildschirmen (Gebäudebestand und Atelier), Werkräume werden hierbei ausgenommen, Ergänzung von 23 fehlenden oder veralteten Beamern. 50 Tablets in Rollkoffern für die Lernenden. 30 Grafik-Tablets.

2. Welche Fristen sind zu beachten?

  • 30.04.2022: Alle Anträge des Schulträgers müssen bei der L-Bank inklusive zertifiziertem MEP vorliegen. Danach wird das nicht beantragte Budget gestrichen und neu auf Schulträger in BW verteilt.
  • 16.05.2024: nicht mehr relevant
  • 31.12.2024: Alle Maßnahmen müssen beendet sein. Dies bedeutet: Alle sich aus einer bewilligten Maßnahme bzw. Vorhaben ergebenden Aufträge, Bestellungen, Verträge sind spätestens mit diesem Datum abschließend zu erbringen und vom Schulträger abzunehmen.

    Nur für Anträge, die aufgrund der Corona-Pandemie bis 31.12.2021 ohne zertifizierten MEP beantragt wurden, gilt laut VwV Ziffer 7.2:

    Für Anträge, die ab dem Zeitpunkt der Schulschließungen infolge der Covid-19-Pandemie bis zum 31.12.2021 gestellt werden, kann der Medienentwicklungsplan der L-Bank bis spätestens zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung der jeweiligen Maßnahme vorlegt werden.

  • 31.03.2025: Verwendungsnachweis: Alle Investitionsmaßnahmen müssen bis spätestens zum 31. März 2025 vollständig bei der L-Bank abgerechnet sein.

Grundsätzlich gilt:

  • Die Begriffe „Vorhaben“ und „Maßnahmen“ werden austauschbar verwendet.
  • Der Durchführungszeitraum beschreibt den Zeitraum, in dem eine Maßnahme oder ein Vorhaben durchgeführt wird. Er sollte zwischen dem 17.05.2019 und 31.12.2024 liegen.

3. Wie ist die Förderfähigkeit von Lizenzen, Apps, Software im DigitalPakt und seinen Zusatzvereibarungen geregelt?

Lizenzen sind im DigitalPakt und den Zusatzvereinbarungen nur förderfähig, wenn sie der Inbetriebnahme einer föderfähigen Investitionsmaßnahme dienen, z.B.

  • Betriebssysteme
  • Software für die Einrichtung und Herstellung der Arbeitsfähigkeit (ggf. also auch eine Kauflizenz ohne zeitliche Befristung von Office)
  • Einspiellizenzen, Startlizenzen, On-Premise Lizenzen, jamf lebenslang

 
Nicht förderfähig sind Lizenzen, wenn diese für den laufenden Betrieb eines Systems eingesetzt werden.

  • Das MDM ist ein typischer Betriebsaufwand.
  • Eine Firewall ist nur als HARDWARE förderfähig – keine Softwarefirewall über die Laufzeit.
  • Pädagogische Apps wie die Anton App, Lexico Logopädie Sprachpaket, ConniBox, Explain EDU, Blitzrechnen, Wörter schreiben mit Zebra, Bitsboard Lernkarten, Book creator sind nicht förderfähig
  • Schulplattformen, Videokonferenztools wie Webex, Teams, Zoom sind nicht förderfähig

 
Im Unterstützungsprogramm können Sie anteilige monatliche Kosten im Förderzeitraum 02.11.2020 – 31.09.2021 geltend machen.

4. Wie muss der Legitimationsnachweis (Antrag Punkt 5 - Anlagen) aussehen?

Eine Identifizierung des Antragsstellers muss nach den Regelungen des Geldwäschegesetzes durchgeführt werden. Die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Geldwäschegesetz (GwG) erforderliche Identifizierung des Vertragspartners ist eine einzuhaltende allgemeine Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden die durch die L-Bank zwingend zu erfüllen ist. Aufgrund dieser Verpflichtung sind die Vertragspartner und ggf. eine für den Vertragspartner handelnde Person vor Begründung jeglicher Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer Transaktion zu identifizieren. Im Zuwendungsverfahren begründet die Antragstellung eine solche Geschäftsbeziehung nach der die GwG-Regelungen zur Anwendung gelangen. Aufgrund der aufsichtsrechtlichen Vorgaben ist ein Tätigwerden der L-Bank ohne Einhaltung dieser Anforderungen nicht möglich.
 
Um die Identität des Antragstellers überprüfen zu können, benötigen wir die im Antragsformular angegebenen Dokumente. Für Kommunen können vereinfachte Sorgfaltspflichten (vgl. § 12 Abs. 2 GwG) angewandt werden. So ist es möglich, eine Kommune zum Beispiel durch einen Ausdruck des Portals www.kommon.de zu identifizieren. Diese Erleichterung für Kommunen befreit nicht die handelnden Personen.
 
Alle Verfügungsberechtigten (zum Beispiel Bürgermeister, Kämmerer) sind zu identifizieren und legitimieren, anhand von Vornamen, Nachnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift unter Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises. Die Überprüfung erfolgt bei einer natürlichen Person anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt. Hierunter fällt auch der Dienstpass nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit a) Passgesetz. Von Dienstpässen zu unterscheiden sind Dienstausweise, diese können grundsätzlich nicht zur Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz verwendet werden, da Dienstausweise nicht die zu erhebenden Angaben enthalten.

5. Wie sind die Unterschiede zwischen Antrag und Verwendungsnachweis?

Abweichungen beim Verwendungsnachweis sind die Regel. Gemäß den ANBest-K bzw. ANBest-P ist der der Bewilligung zu Grunde liegende Kosten- und Finanzierungsplan hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.  
 
Verschiebungen innerhalb der bewilligten Kostenpositionen sind daher unproblematisch und nicht prozentual eingeschränkt. Auch das Vorgehen bei nachträglicher Verminderung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder der Deckungsmittel ist unter Ziffer 2 der ANBest geregelt und bedarf keines Änderungsantrages. Eine nachträgliche Erhöhung der zuwendungsfähigen Kosten gegenüber dem diesem Zuwendungsbescheid zu Grunde liegenden Kostenplan wird nicht bezuschusst. Das ist im Zuwendungsbescheid geregelt.
 
Ein Änderungsantrag ist somit nur notwendig, wenn im Verwendungsnachweis Kostenpositionen geltend gemacht werden, die bei der Bewilligung nicht berücksichtigt waren. Vorteilhaft ist, wenn der Zuwendungsempfänger die Änderung vor der Einreichung des Verwendungsnachweises bei der L-Bank meldet. Stellen wir eine Änderung erst bei der VN-Prüfung fest, fordern wir einen Änderungsantrag an.

6. Können Maßnahmen gefördert werden, die vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 begonnen wurden?

Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist ab dem Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 zugelassen. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind. Wurde ein Lieferung- oder Leistungsvertrag vor dem 17.05.2019 unterzeichnet, ist keine Förderung möglich.

In sich geschlossene Maßnahmen als Teil eines Rahmenvertrags können eine Ausnahme sein. Sind in einem vor dem 17.05.2019 unterschriebenen Rahmenvertrag Teilleistungspakete mit eigenem Budget und separater Abrechnung enthalten, können diese gefördert werden sofern mit dem Teilprojekt nicht vor dem 17.05.2019 begonnen wurde und die Gesamtmaßnahme nicht durch die Abnahme aller Leistungen abgeschlossen ist.

"Ausstattung des Schulgebäudes" deutet z. B. nicht auf abgrenzbare Teilleistungen hin. Auch Verzögerungen in Arbeiten (die vor DPS-Laufzeit hätten durchgeführt werden sollen, aber aufgrund von Verzögerungen in die Laufzeit fallen) führen nicht dazu, dass ein Leistungspaket förderfähig ist.

7. Welche Nutzungsdauer von geförderten Endgeräten wird seitens des Bundes vorgegeben?

Der Bund geht davon aus, dass die Geräte grundsätzlich mindestens ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse ihres Einsatzzweckes erreichen. Einen rechtlich nicht-bindenden Hinweis hierfür gibt die Abschreibungstabelle für die Absetzung für Abnutzung (AfA-Tabellen) des Bundes.

8. Unter welchen Bedingungen darf ein Schulträger geförderte Geräte veräußern?

Eine Veräußerung kommt i. d. R. nur dann in Betracht, wenn das Gerät für seinen ursprünglichen Zweck im Sinne der VV nicht mehr einsatzfähig ist.

9. Wie ist mit dem Restwert der Geräte umzugehen, wenn nach der Nutzungsdauer z.B. für die Wiederaufarbeitung veräußert werden?

Eine Rückerstattung an den Bund ist i. d. R. nicht vorgesehen. Erlöse durch Veräußerungen, die während der Laufzeit des DigitalPakts Schule realisiert werden, sind im Sinne des Zweckes des DigitalPakts Schule einzusetzen.

10. Informationen zum Fristende 30.04.2022

Am 30. April 2022 endet die Antragsfrist für den DigitalPakt Schule. Nach Abschluss der Antragsrunde wird seitens der L-Bank und des Landes ermittelt, in welchem Umfang noch Mittel für eine zweite Verteilungsrunde zur Verfügung stehen. In Abstimmung mit den Vertretungen der Schulträger wird dann ein angemessenes Verfahren für den Umgang mit den ungebunden Restmitteln entwickelt und kommuniziert.

Im Sinne der Transparenz und Verlässlichkeit kann vorab bereits versichert werden, dass für die Berechtigung zur Teilnahme an diesem Verfahren keine Aspekte relevant sein werden, die, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung in der ersten Runde bekannt gewesen wären, ein verändertes Handeln der Schulträger in der ersten Runde bedingt hätten. Die Modalitäten zum Einsatz der Fördermittel aus der Verteilung der ungebundenen Reste werden jenen entsprechen, die für Mittel gelten, die durch Bewilligung der bis 30. April 2022 eingegangenen Anträge entsprechen.

11. Informationen zu Anträgen und zum Nachverteilungsverfahren

  1. Anträge müssen vollständig und wahrheitsgemäß eingereicht werden. Im Falle der Nichtvollständigkeit meldet sich die L-Bank bei der Bearbeitung und wird eine Frist zur Nachlieferung einräumen. Diese Frist ist bindend. Danach verfällt der Antrag und die Mittel stehen dem Träger nicht mehr zur Verfügung.
  2. Das Nachverteilungsverfahren wird nicht davon abhängen, welche Zahlen in der ersten Antragsrunde angegeben wurden. Die Nachverteilung wird in einem zur Verfügung stehenden Volumen ausgerichteten Verfahren stattfinden, welches Chancengleichheit für alle Träger sichert.
  3. Der Zeitpunkt des Nachverteilungsverfahrens ist stark abhängig von der Qualität der Anträge. Je besser die Anträge sind, desto belastbarer sind die Zahlen und desto eher kann die Nachverteilung starten. Je früher die Nachverteilung startet, desto eher können Träger Investitionen noch tätigen und von den Fördermitteln profitieren.
  4. Für den Einsatz der Fördermittel gelten auch im Nachverteilungsverfahren alle Regeln, die in der ersten Antragsrunde Gültigkeit haben. 

12. Informationen zur Mittelumverteilung

Verteilung ungebundene Mittel DigitalPakt Schule nach dem 30.04.2022

Nach abschließender Bearbeitung aller vorliegenden Anträge bei der L-Bank werden voraussichtlich ca. 5% (etwa 30 Mio. Euro) nicht gebunden sein. Aktuell ist folgendes Verfahren für die Verteilung dieser Mittel vorgesehen:

Bitte beachten Sie unbedingt das KM-Schreiben vom 14. Dezember zur Restmittelverteilung.

  • Anschreiben an Schulträger mit geänderter Verwaltungsvorschrift im Dezember 2022
  • OFT-Abfrage bei allen Schulträgern, die bereits 2019 auf der Budgetliste standen, ob Interesse an einer Erhöhung des Schulträgerbudgets um ca. 2% besteht - Abgabetermin bis 31.01.2023
  • Nachdem Angaben zur genauen Höhe der nicht gebundenen Mittel vorliegen, erhalten die Träger, die Interesse an der Nachverteilung gemeldet haben, einen Bescheid über den Erhöhungsbetrag.
  • Der Betrag erhöht das bis zum 30.04.22 beantragte Schulträgerbudget und ist nicht schulgebunden. Er wird über die Verwendungsnachweise abgerechnet.
  • Schulträger, die fristgerecht zum 30.04.2022 einen Antrag gestellt haben, müssen für die Schulen, für die bereits laufende Anträge (nicht abgeschlossene Maßnahmen) vorliegen, keine neuen Anträge stellen.
  • Schulträger, die den Erhöhungsbetrag für eine Schule verwenden wollen, für die bis zum 30.04.22 kein Antrag gestellt wurde bzw. bei der die Maßnahmen bereits vollständig abgeschlossen wurden, müssen einen neuen Antrag bei der L-Bank stellen.
  • Schulträger, die bisher keinen Antrag gestellt haben, können einen neuen Antrag bei der L-Bank bis zur max. Höhe des Erhöhungsbetrags stellen.

13. Weitere Informationen zur Mittelumverteilung

Mittelbindung und Neuverteilung

  1. Der Erhöhungsbetrag soll für Schulen mit laufenden Bewilligungen verwendet werden. 

    Der Schulträger muss keinen neuen Antrag stellen. Der Erhöhungsbetrag wird über die Verwendungsnachweise für die noch laufenden Maßnahmen bei der L-Bank abgerechnet. 

  2. Der Erhöhungsbetrag soll für eine Schule verwendet werden, für die noch kein Antrag gestellt wurde. 

    Ein neuer Antrag muss bis spätestens 15. März 2024 bei der L-Bank gestellt werden. 

  3. Der Erhöhungsbetrag soll für eine Schule verwendet werden, für die bereits ein Verwendungsnachweis eingereicht wurde. 

    Ein neuer Antrag muss bis spätestens 15. März 2024 bei der L-Bank gestellt werden.                                     Hinweis: Für eine bereits berechnete Maßnahme kann das Erhöhungsbudget nicht in Anspruch genommen werden. Sofern neue, nicht im Verwendungsnachweis berücksichtigte Kosten für eine Schule entstanden sind, muss ein neuer Antrag gestellt werden. 

  4. Schulträger, die bisher keinen Antrag gestellt haben, können bis spätestens 15. März 2024 einen Antrag bei der L-Bank bis zur maximalen Höhe des Erhöhungsbetrags stellen. 

  5. Der Restbetrag aus VN-Abrechnung Schule 1 soll für VN-Abrechnung Schule 2 genutzt werden.  

    Kürzungen bei Verwendungsnachweisprüfungen wurden seit November bis zur Festlegung des Erhöhungsbudgets nicht gebucht und stehen dem Schulträger für andere Schulen zur Verfügung. 

 

  • Der Erhöhungsbetrag besteht aus aktuell nicht bewilligten und daher nicht gebundenen Mitteln. Aktuell bewilligt bedeutet gemäß geprüftem Verwendungsnachweis (Festsetzungsbescheid) oder falls dieser noch nicht eingereicht wurde gemäß Zuwendungsbescheid.  

  • Die Bestimmungen der VV des Landes gelten weiterhin.  

  • MEP weiterhin erforderlich. 

  • Förderzeitraum 17.05.2019-31.12.2024 

Hinweis: Bitte prüfen Sie, ob Sie Interesse anmelden, wenn neue Anträge gestellt werden müssen, die unter 1.000€ liegen. Die Kosten für einen neuen Antrag betragen 1.000€. 

14. Wo finden Schulträger weitreichendere Informationen zur Schul-IT und zur Administration?

In dieser Präsentation finden Sie Informationen zur Schul-IT und Administration. Vertiefende Informationen finden Sie auf den Seiten von Schul-IT-Navigator - PD - Berater der öffentlichen Hand (pd-g.de)

15. Kommt der Digitalpakt 2.0 im Jahr 2024?

Für die Digitalisierung der Schulen soll es nach Angaben des Bundesbildungsministeriums vor 2025 kein neues Geld geben, solange die Mittel des laufenden Digitalpakts Schule noch nicht abgerechnet sind. Das im Koalitionsvertrag vereinbarte Folgeprogramm, der „Digitalpakt 2.0“, sei nicht für 2024, sondern für 2025 geplant, da die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vorsieht, dass noch Anträge für Digitalpakt-Investitionen an den Schulen von den Ländern mit dem Bund bis Ende 2025 abgerechnet werden müssen.

Erst im Frühherbst 2023 wird mit weiteren Informationen wie etwa einem denkbaren vorgezogenen Maßnahmenbeginn gerechnet. Sobald weitere konkrete Informationen vorliegen, werden diese hier veröffentlicht.

16. Sind Anzeige- und Interaktionsgeräte (z.B. interaktive Tafeln, Displays nebst zugehöriger Steuerungsgeräte) zum Betrieb in der Schule förderfähig?

  1. Anfrage zur Förderfähigkeit von Komplettsystemen: Komplettsysteme wie Beamer-Tafel-Kombinationen sind mit allen Bestandteilen inkl. investiven Begleitmaßnahmen förderfähig, sofern die Kosten für die technischen Bestandteile im System überwiegen. Bei einer Display-Tafel-Kombination haben diese Seitenflügel. Es gibt auch Doppelschiebetafeln (Hörsaaltafeln) mit gleichem Prinzip. Alle Varianten sollen über den DigitalPakt in unseren Schulen zum Einsatz kommen. Analoge Tafelelemente sind feste Bestandteile der Komplettsysteme. Aber technische Anteile überwiegen. Damit sollten die Komplettsysteme vollständig förderfähig sein. Exemplarisch für eine Beamer-Tafel-Kombination sollten alle Bestandteile inkl. investive Begleitmaßnahmen aufgelistet werden (darunter auch Demontage und Entsorgung der alten Tafel am Anbringungsort). Markiert werden sollten alle technischen Bestandteile oder investiven Begleitmaßnahmen zum technischen Bestandteil. Alle nicht technischen Bestandteile sollten ebenfalls markiert sein. Somit müssten die Kosten für die technischen Bestandteile überwiegen und in Folge alle gelisteten Kosten förderfähig sein (egal ob grün oder gelb markiert).  
  2. Investive Begleitmaßnahmen werden nur gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 besteht. Dazu zählen auch projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen: Damit wären auch Demontage und Entsorgung einer alten Tafel zur Anbringung eines neuen Komplettsystems förderfähig.
  3. Nicht förderfähig ist der Vor-Ort-Service, da dies Betriebskosten sind. 

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