Fragen und Antworten zur Medienentwicklungsplanung
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten rund um die Anwendung MEP BW.
Informationen zum Medienentwicklungsplan
Im Auftrag des Kultusministeriums hat das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg eine Applikation und eine Dokumentenvorlage entwickelt, die alle für den DigitalPakt nötigen Kriterien erfüllen und Schulen und Schulträger durch den Prozess begleiten.
Die Applikation MEP BW wurde zum 31.12.2024 mit Ende des DigitalPakts Schule beendet. Daten können hier nicht mehr abgerufen werden.
Bei Fragen bezüglich Fördergeldern können Sie sich direkt hier bei der L-Bank informieren.
Fragen zum Medienentwicklungsplan
1. Was ist ein Medienentwicklungsplan (MEP)?
Ein Medienentwicklungsplan (MEP) ist eine Kooperation zwischen Schule und Schulträger, aus der ein pädagogisch-technisches Konzept für die Medienbildung entsteht.
Ein MEP kann Schulleitung und Kollegium in Abstimmung mit dem Schulträger durch den Prozess der Planung leiten und stellt sicher, dass die pädagogischen Voraussetzungen für den Medieneinsatz mit den finanziellen Gegebenheiten des Schulträgers in Einklang gebracht werden.
Pädagogisch-didaktische Anforderungen und finanzielle Rahmenbedingungen des Schulträgers werden dabei berücksichtigt. So werden die Voraussetzungen geschaffen, dass Lehrkräfte, die für ihre pädagogische Arbeit erforderliche technische Unterstützung haben und dem Schulträger ein zielgerichteter Mitteleinsatz gesichert.
Ergebnis ist ein schuleigenes Medienbildungskonzept, die dazu passende Auswahl der schulischen Medienausstattung und die erforderliche Vernetzung des Schulgebäudes. Es definiert darüber hinaus die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen, die Lehrkräfte benötigen, um die medienbildnerischen Vorgaben des Bildungsplanes umzusetzen.
2. Welche Vorteile bringt ein Medienentwicklungsplan meiner Schule?
- Der sinnvolle Medieneinsatz wird auf Dauer gewährleistet.
- Er regelt den Weg, auf dem medienpädagogische und technische Zielsetzungen definiert werden, und ermöglicht die Planung von Fortbildungen für das Kollegium.
- Der MEP ermöglicht dem Schulträger die sichere Planung seiner Ressourcen. So können Fehlanschaffungen vermieden werden.
- Der Medienentwicklungsplanung ist Voraussetzung für die Beantragung von Mitteln aus dem DigitalPakt Schule von Bund und Ländern.
Neu seit 16.07.2020: Die Fördermittel können bereits vor Zertifizierung des MEP abgerufen werden. sie werden jedoch nur vorläufig genehmigt. Die endgültige Entscheidung hängt von der Zertifizierung des MEP ab, der in Einklang mit den Anschaffungen stehen muss.
Weitere Informationen lesen Sie in unserer Zumeldung vom 16.07.2020 zur Pressemitteilung des Kultusministeriums: „DigitalPakt: Praktikableres Verfahren für raschere Umsetzung.“
3. Wer macht mit beim Erstellen eines Medienentwicklungsplanes?
Vertreterinnen und Vertreter der Schule und des Schulträgers arbeiten zusammen. Wichtig ist die ständige Rückkoppelung zum Kollegium.
4. Wann ist ein MEP sinnvoll?
- Wenn eine Schule eine Weiterentwicklung der unterrichtlichen Möglichkeiten anstrebt und dabei auch digitale Medien eine Rolle spielen, dann ist eine gemeinsame Planung mit dem Schulträger elementar. Hierzu bietet es sich an, die notwendigen Fortbildungen in einem Medienentwicklungsplan konzeptionell zu verankern.
- Wenn Schulträger vor Investitionsentscheidungen zum Beispiel im Bereich Schulhaussanierung stehen. Hier ist es sinnvoll, die Vernetzung der Schule im Inneren und nach außen gleich mitzuplanen und mit der Schule gemeinsam im Medienentwicklungsplan Entwicklungsziele festzuhalten.
- Der MEP ist Voraussetzung für die Gewährung von Fördergeldern aus dem DigitalPakt Schule.
Neu seit 16.07.2020: Die Fördermittel können bereits vor Zertifizierung des MEP abgerufen werden. sie werden jedoch nur vorläufig genehmigt. Die endgültige Entscheidung hängt von der Zertifizierung des MEP ab, der in Einklang mit den Anschaffungen stehen muss.
Weitere Informationen lesen Sie in unserer Zumeldung vom 16.07.2020 zur Pressemitteilung des Kultusministeriums: „DigitalPakt: Praktikableres Verfahren für raschere Umsetzung.“
5. Wie beginnt man am besten mit dem Medienentwicklungsplan?
Ein Medienentwicklungsplan kann sowohl von der Schule als auch durch den Schulträger initiiert werden.
- Sammeln Sie am Anfang Anregungen aus verschiedenen Quellen rund um das Thema Medienentwicklungsplanung. Auf unserem Portal mep-bw.de erhalten Sie einen Überblick über den Prozessablauf.
- Binden Sie alle Beteiligten in den Prozess mit ein (Kollegium, Schulträger, Eltern etc.) und tauschen Sie sich regelmäßig mit allen Beteiligten aus.
- Erkundigen Sie sich nach MEP-Leuchtturmschulen in Ihrer Nähe, mit denen Sie in Kontakt treten können.
- Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu Ihrem Beraterteam am regionalen Medienzentrum in Ihrer Nähe auf.
- In dieser Anfangsphase ist es wichtig, dass sie aus den Impulsen eigene Ideen und Visionen entwickeln, wie Sie zukünftig medienpädagogisch arbeiten wollen.
6. Wer kann mich bei der Erarbeitung eines MEP unterstützen?
Die Medienpädagogischen Berater/-innen (MPB) und Schulnetzberater/-innen (SNB) an den regionalen Medienzentren sowie die Medienzentrenleitenden.
Für Privatschulen gibt es gesonderte Hinweise – siehe hier.
7. Gibt es Anrechnungsstunden für die Beauftragten in der Schule?
Nein, die Teilnehmenden der Koordinationsgruppen erhalten keine Anrechnungsstunden von den vorgesetzten Behörden.
8. Muss man Expertin/Experte für Medien sein, um sich in der Koordinationsgruppe für den MEP-Prozess zu engagieren?
Nein. Bei der Zusammensetzung der Koordinationsgruppe an der Schule sollten „mediennahe“ und „medienfernere“ Kolleginnen und Kollegen in der Gruppe vertreten sein. Nur so kann ein Medienentwicklungsplan entstehen, hinter dem das gesamte Kollegium steht. Bei Verbundschulen sollten jeweils Kolleginnen und Kollegen aus den verschiedenen Schularten vertreten sein.
Fragen zur Dokumentenvorlage MEP BW
1. Welche technischen Voraussetzungen gibt es für eine Schule, um an MEP BW teilzunehmen?
Die Dokumentenvorlage liegt im Format *doc vor und kann mit handelsüblichen Textverarbeitungsprogrammen bearbeitet werden.
2. Kann man mit der Dokumentenvorlage MEP BW Fördergelder beantragen?
Wenn Sie die Dokumentenvorlage gemeinsam mit dem Berater des regionalen Medienzentrums ausgefüllt haben, wird dieser am Ende des Prozesses ihren Plan freigeben.
Medienentwicklungspläne, die nach anderen Vorlagen oder ohne Berater/-innen des Medienzentrenverbundes erstellt wurden, bedürfen einer gesonderten Prüfung und Freigabe am Landesmedienzentrum.
3. Entstehen für die Schule und den Schulträger Kosten für die Nutzung von MEP BW?
Nein, die Applikation MEP BW wie auch die Dokumentenvorlage MEP BW ist ein kostenloses Angebot des LMZ für alle öffentlichen und privaten Schulen und Schulträger in Baden-Württemberg.
Fragen von Schulträgern
1. Wie detailliert ist der Sachbericht im Verwendungsnachweis im DigitalPakt zu gestalten?
Beispiel 1
Ausbau der LAN-Infrastruktur in 52 pädagogisch genutzten Räumen und der WLAN-Infrastruktur in 43 pädagogisch genutzten Räumen. Vorgeschaltete Netzwerkdetailplanung als investive Begleitmaßnahme.
Beispiel 2
Einrichtung von WLAN in 26 Unterrichtsräumen des Gebäudebestands und in 15 Unterrichtsräumen des im Bau befindlichen Atelier-Gebäudes, das voraussichtlich 2021 fertig gestellt wird. Ersatz des veralteten Servers, der die vorhandenen 141 PCs versorgt. Reparatur der Infrastruktur für die PCs im Gebäudebestand und Infrastruktur (Switches) für die Erweiterung auf das Atelier-Gebäude. Ausstattung von 35 Unterrichtsräumen mit Bildschirmen (Gebäudebestand und Atelier), Werkräume werden hierbei ausgenommen, Ergänzung von 23 fehlenden oder veralteten Beamern. 50 Tablets in Rollkoffern für die Lernenden. 30 Grafik-Tablets.
2. Welche Fristen sind zu beachten?
- 30.04.2022: Alle Anträge des Schulträgers müssen bei der L-Bank inklusive zertifiziertem MEP vorliegen. Danach wird das nicht beantragte Budget gestrichen und neu auf Schulträger in BW verteilt.
- 16.05.2024: nicht mehr relevant
- 31.12.2024: Alle Maßnahmen müssen beendet sein. Dies bedeutet: Alle sich aus einer bewilligten Maßnahme bzw. Vorhaben ergebenden Aufträge, Bestellungen, Verträge sind spätestens mit diesem Datum abschließend zu erbringen und vom Schulträger abzunehmen.
Nur für Anträge, die aufgrund der Corona-Pandemie bis 31.12.2021 ohne zertifizierten MEP beantragt wurden, gilt laut VwV Ziffer 7.2:
Für Anträge, die ab dem Zeitpunkt der Schulschließungen infolge der Covid-19-Pandemie bis zum 31.12.2021 gestellt werden, kann der Medienentwicklungsplan der L-Bank bis spätestens zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung der jeweiligen Maßnahme vorlegt werden.
- 31.03.2025: Verwendungsnachweis: Alle Investitionsmaßnahmen müssen bis spätestens zum 31. März 2025 vollständig bei der L-Bank abgerechnet sein.
Grundsätzlich gilt:
- Die Begriffe „Vorhaben“ und „Maßnahmen“ werden austauschbar verwendet.
- Der Durchführungszeitraum beschreibt den Zeitraum, in dem eine Maßnahme oder ein Vorhaben durchgeführt wird. Er sollte zwischen dem 17.05.2019 und 31.12.2024 liegen.
3. Wie ist die Förderfähigkeit von Lizenzen, Apps, Software im DigitalPakt und seinen Zusatzvereibarungen geregelt?
Lizenzen sind im DigitalPakt und den Zusatzvereinbarungen nur förderfähig, wenn sie der Inbetriebnahme einer föderfähigen Investitionsmaßnahme dienen, z.B.
- Betriebssysteme
- Software für die Einrichtung und Herstellung der Arbeitsfähigkeit (ggf. also auch eine Kauflizenz ohne zeitliche Befristung von Office)
- Einspiellizenzen, Startlizenzen, On-Premise Lizenzen, jamf lebenslang
Nicht förderfähig sind Lizenzen, wenn diese für den laufenden Betrieb eines Systems eingesetzt werden.
- Das MDM ist ein typischer Betriebsaufwand.
- Eine Firewall ist nur als HARDWARE förderfähig – keine Softwarefirewall über die Laufzeit.
- Pädagogische Apps wie die Anton App, Lexico Logopädie Sprachpaket, ConniBox, Explain EDU, Blitzrechnen, Wörter schreiben mit Zebra, Bitsboard Lernkarten, Book creator sind nicht förderfähig
- Schulplattformen, Videokonferenztools wie Webex, Teams, Zoom sind nicht förderfähig
Im Unterstützungsprogramm können Sie anteilige monatliche Kosten im Förderzeitraum 02.11.2020 – 31.09.2021 geltend machen.
4. Wie muss der Legitimationsnachweis (Antrag Punkt 5 - Anlagen) aussehen?
Eine Identifizierung des Antragsstellers muss nach den Regelungen des Geldwäschegesetzes durchgeführt werden. Die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Geldwäschegesetz (GwG) erforderliche Identifizierung des Vertragspartners ist eine einzuhaltende allgemeine Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden die durch die L-Bank zwingend zu erfüllen ist. Aufgrund dieser Verpflichtung sind die Vertragspartner und ggf. eine für den Vertragspartner handelnde Person vor Begründung jeglicher Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer Transaktion zu identifizieren. Im Zuwendungsverfahren begründet die Antragstellung eine solche Geschäftsbeziehung nach der die GwG-Regelungen zur Anwendung gelangen. Aufgrund der aufsichtsrechtlichen Vorgaben ist ein Tätigwerden der L-Bank ohne Einhaltung dieser Anforderungen nicht möglich.
Um die Identität des Antragstellers überprüfen zu können, benötigen wir die im Antragsformular angegebenen Dokumente. Für Kommunen können vereinfachte Sorgfaltspflichten (vgl. § 12 Abs. 2 GwG) angewandt werden. So ist es möglich, eine Kommune zum Beispiel durch einen Ausdruck des Portals www.kommon.de zu identifizieren. Diese Erleichterung für Kommunen befreit nicht die handelnden Personen.
Alle Verfügungsberechtigten (zum Beispiel Bürgermeister, Kämmerer) sind zu identifizieren und legitimieren, anhand von Vornamen, Nachnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift unter Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises. Die Überprüfung erfolgt bei einer natürlichen Person anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt. Hierunter fällt auch der Dienstpass nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit a) Passgesetz. Von Dienstpässen zu unterscheiden sind Dienstausweise, diese können grundsätzlich nicht zur Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz verwendet werden, da Dienstausweise nicht die zu erhebenden Angaben enthalten.
5. Wie sind die Unterschiede zwischen Antrag und Verwendungsnachweis?
Abweichungen beim Verwendungsnachweis sind die Regel. Gemäß den ANBest-K bzw. ANBest-P ist der der Bewilligung zu Grunde liegende Kosten- und Finanzierungsplan hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.
Verschiebungen innerhalb der bewilligten Kostenpositionen sind daher unproblematisch und nicht prozentual eingeschränkt. Auch das Vorgehen bei nachträglicher Verminderung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder der Deckungsmittel ist unter Ziffer 2 der ANBest geregelt und bedarf keines Änderungsantrages. Eine nachträgliche Erhöhung der zuwendungsfähigen Kosten gegenüber dem diesem Zuwendungsbescheid zu Grunde liegenden Kostenplan wird nicht bezuschusst. Das ist im Zuwendungsbescheid geregelt.
Ein Änderungsantrag ist somit nur notwendig, wenn im Verwendungsnachweis Kostenpositionen geltend gemacht werden, die bei der Bewilligung nicht berücksichtigt waren. Vorteilhaft ist, wenn der Zuwendungsempfänger die Änderung vor der Einreichung des Verwendungsnachweises bei der L-Bank meldet. Stellen wir eine Änderung erst bei der VN-Prüfung fest, fordern wir einen Änderungsantrag an.
6. Können Maßnahmen gefördert werden, die vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 begonnen wurden?
Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist ab dem Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 zugelassen. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind. Wurde ein Lieferung- oder Leistungsvertrag vor dem 17.05.2019 unterzeichnet, ist keine Förderung möglich.
In sich geschlossene Maßnahmen als Teil eines Rahmenvertrags können eine Ausnahme sein. Sind in einem vor dem 17.05.2019 unterschriebenen Rahmenvertrag Teilleistungspakete mit eigenem Budget und separater Abrechnung enthalten, können diese gefördert werden sofern mit dem Teilprojekt nicht vor dem 17.05.2019 begonnen wurde und die Gesamtmaßnahme nicht durch die Abnahme aller Leistungen abgeschlossen ist.
"Ausstattung des Schulgebäudes" deutet z. B. nicht auf abgrenzbare Teilleistungen hin. Auch Verzögerungen in Arbeiten (die vor DPS-Laufzeit hätten durchgeführt werden sollen, aber aufgrund von Verzögerungen in die Laufzeit fallen) führen nicht dazu, dass ein Leistungspaket förderfähig ist.
7. Welche Nutzungsdauer von geförderten Endgeräten wird seitens des Bundes vorgegeben?
Der Bund geht davon aus, dass die Geräte grundsätzlich mindestens ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse ihres Einsatzzweckes erreichen. Einen rechtlich nicht-bindenden Hinweis hierfür gibt die Abschreibungstabelle für die Absetzung für Abnutzung (AfA-Tabellen) des Bundes.
8. Unter welchen Bedingungen darf ein Schulträger geförderte Geräte veräußern?
Eine Veräußerung kommt i. d. R. nur dann in Betracht, wenn das Gerät für seinen ursprünglichen Zweck im Sinne der VV nicht mehr einsatzfähig ist.
9. Wie ist mit dem Restwert der Geräte umzugehen, wenn nach der Nutzungsdauer z.B. für die Wiederaufarbeitung veräußert werden?
Eine Rückerstattung an den Bund ist i. d. R. nicht vorgesehen. Erlöse durch Veräußerungen, die während der Laufzeit des DigitalPakts Schule realisiert werden, sind im Sinne des Zweckes des DigitalPakts Schule einzusetzen.
10. Informationen zum Fristende 30.04.2022
Am 30. April 2022 endet die Antragsfrist für den DigitalPakt Schule. Nach Abschluss der Antragsrunde wird seitens der L-Bank und des Landes ermittelt, in welchem Umfang noch Mittel für eine zweite Verteilungsrunde zur Verfügung stehen. In Abstimmung mit den Vertretungen der Schulträger wird dann ein angemessenes Verfahren für den Umgang mit den ungebunden Restmitteln entwickelt und kommuniziert.
Im Sinne der Transparenz und Verlässlichkeit kann vorab bereits versichert werden, dass für die Berechtigung zur Teilnahme an diesem Verfahren keine Aspekte relevant sein werden, die, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung in der ersten Runde bekannt gewesen wären, ein verändertes Handeln der Schulträger in der ersten Runde bedingt hätten. Die Modalitäten zum Einsatz der Fördermittel aus der Verteilung der ungebundenen Reste werden jenen entsprechen, die für Mittel gelten, die durch Bewilligung der bis 30. April 2022 eingegangenen Anträge entsprechen.
11. Informationen zu Anträgen und zum Nachverteilungsverfahren
- Anträge müssen vollständig und wahrheitsgemäß eingereicht werden. Im Falle der Nichtvollständigkeit meldet sich die L-Bank bei der Bearbeitung und wird eine Frist zur Nachlieferung einräumen. Diese Frist ist bindend. Danach verfällt der Antrag und die Mittel stehen dem Träger nicht mehr zur Verfügung.
- Das Nachverteilungsverfahren wird nicht davon abhängen, welche Zahlen in der ersten Antragsrunde angegeben wurden. Die Nachverteilung wird in einem zur Verfügung stehenden Volumen ausgerichteten Verfahren stattfinden, welches Chancengleichheit für alle Träger sichert.
- Der Zeitpunkt des Nachverteilungsverfahrens ist stark abhängig von der Qualität der Anträge. Je besser die Anträge sind, desto belastbarer sind die Zahlen und desto eher kann die Nachverteilung starten. Je früher die Nachverteilung startet, desto eher können Träger Investitionen noch tätigen und von den Fördermitteln profitieren.
- Für den Einsatz der Fördermittel gelten auch im Nachverteilungsverfahren alle Regeln, die in der ersten Antragsrunde Gültigkeit haben.
12. Informationen zur Mittelumverteilung
Verteilung ungebundene Mittel DigitalPakt Schule nach dem 30.04.2022
Nach abschließender Bearbeitung aller vorliegenden Anträge bei der L-Bank werden voraussichtlich ca. 5% (etwa 30 Mio. Euro) nicht gebunden sein. Aktuell ist folgendes Verfahren für die Verteilung dieser Mittel vorgesehen:
Bitte beachten Sie unbedingt das KM-Schreiben vom 14. Dezember zur Restmittelverteilung.
- Anschreiben an Schulträger mit geänderter Verwaltungsvorschrift im Dezember 2022
- OFT-Abfrage bei allen Schulträgern, die bereits 2019 auf der Budgetliste standen, ob Interesse an einer Erhöhung des Schulträgerbudgets um ca. 2% besteht - Abgabetermin bis 31.01.2023
- Nachdem Angaben zur genauen Höhe der nicht gebundenen Mittel vorliegen, erhalten die Träger, die Interesse an der Nachverteilung gemeldet haben, einen Bescheid über den Erhöhungsbetrag.
- Der Betrag erhöht das bis zum 30.04.22 beantragte Schulträgerbudget und ist nicht schulgebunden. Er wird über die Verwendungsnachweise abgerechnet.
- Schulträger, die fristgerecht zum 30.04.2022 einen Antrag gestellt haben, müssen für die Schulen, für die bereits laufende Anträge (nicht abgeschlossene Maßnahmen) vorliegen, keine neuen Anträge stellen.
- Schulträger, die den Erhöhungsbetrag für eine Schule verwenden wollen, für die bis zum 30.04.22 kein Antrag gestellt wurde bzw. bei der die Maßnahmen bereits vollständig abgeschlossen wurden, müssen einen neuen Antrag bei der L-Bank stellen.
- Schulträger, die bisher keinen Antrag gestellt haben, können einen neuen Antrag bei der L-Bank bis zur max. Höhe des Erhöhungsbetrags stellen.
13. Weitere Informationen zur Mittelumverteilung
Mittelbindung und Neuverteilung
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Der Erhöhungsbetrag soll für Schulen mit laufenden Bewilligungen verwendet werden.
Der Schulträger muss keinen neuen Antrag stellen. Der Erhöhungsbetrag wird über die Verwendungsnachweise für die noch laufenden Maßnahmen bei der L-Bank abgerechnet.
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Der Erhöhungsbetrag soll für eine Schule verwendet werden, für die noch kein Antrag gestellt wurde.
Ein neuer Antrag muss bis spätestens 15. März 2024 bei der L-Bank gestellt werden.
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Der Erhöhungsbetrag soll für eine Schule verwendet werden, für die bereits ein Verwendungsnachweis eingereicht wurde.
Ein neuer Antrag muss bis spätestens 15. März 2024 bei der L-Bank gestellt werden. Hinweis: Für eine bereits berechnete Maßnahme kann das Erhöhungsbudget nicht in Anspruch genommen werden. Sofern neue, nicht im Verwendungsnachweis berücksichtigte Kosten für eine Schule entstanden sind, muss ein neuer Antrag gestellt werden.
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Schulträger, die bisher keinen Antrag gestellt haben, können bis spätestens 15. März 2024 einen Antrag bei der L-Bank bis zur maximalen Höhe des Erhöhungsbetrags stellen.
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Der Restbetrag aus VN-Abrechnung Schule 1 soll für VN-Abrechnung Schule 2 genutzt werden.
Kürzungen bei Verwendungsnachweisprüfungen wurden seit November bis zur Festlegung des Erhöhungsbudgets nicht gebucht und stehen dem Schulträger für andere Schulen zur Verfügung.
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Der Erhöhungsbetrag besteht aus aktuell nicht bewilligten und daher nicht gebundenen Mitteln. Aktuell bewilligt bedeutet gemäß geprüftem Verwendungsnachweis (Festsetzungsbescheid) oder falls dieser noch nicht eingereicht wurde gemäß Zuwendungsbescheid.
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Die Bestimmungen der VV des Landes gelten weiterhin.
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MEP weiterhin erforderlich.
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Förderzeitraum 17.05.2019-31.12.2024
Hinweis: Bitte prüfen Sie, ob Sie Interesse anmelden, wenn neue Anträge gestellt werden müssen, die unter 1.000€ liegen. Die Kosten für einen neuen Antrag betragen 1.000€.
14. Wo finden Schulträger weitreichendere Informationen zur Schul-IT und zur Administration?
In dieser Präsentation finden Sie Informationen zur Schul-IT und Administration. Vertiefende Informationen finden Sie auf den Seiten von Schul-IT-Navigator - PD - Berater der öffentlichen Hand (pd-g.de).
15. Kommt der Digitalpakt 2.0 im Jahr 2024?
Für die Digitalisierung der Schulen soll es nach Angaben des Bundesbildungsministeriums vor 2025 kein neues Geld geben, solange die Mittel des laufenden Digitalpakts Schule noch nicht abgerechnet sind. Das im Koalitionsvertrag vereinbarte Folgeprogramm, der „Digitalpakt 2.0“, sei nicht für 2024, sondern für 2025 geplant, da die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vorsieht, dass noch Anträge für Digitalpakt-Investitionen an den Schulen von den Ländern mit dem Bund bis Ende 2025 abgerechnet werden müssen.
Erst im Frühherbst 2023 wird mit weiteren Informationen wie etwa einem denkbaren vorgezogenen Maßnahmenbeginn gerechnet. Sobald weitere konkrete Informationen vorliegen, werden diese hier veröffentlicht.
16. Sind Anzeige- und Interaktionsgeräte (z.B. interaktive Tafeln, Displays nebst zugehöriger Steuerungsgeräte) zum Betrieb in der Schule förderfähig?
- Anfrage zur Förderfähigkeit von Komplettsystemen: Komplettsysteme wie Beamer-Tafel-Kombinationen sind mit allen Bestandteilen inkl. investiven Begleitmaßnahmen förderfähig, sofern die Kosten für die technischen Bestandteile im System überwiegen. Bei einer Display-Tafel-Kombination haben diese Seitenflügel. Es gibt auch Doppelschiebetafeln (Hörsaaltafeln) mit gleichem Prinzip. Alle Varianten sollen über den DigitalPakt in unseren Schulen zum Einsatz kommen. Analoge Tafelelemente sind feste Bestandteile der Komplettsysteme. Aber technische Anteile überwiegen. Damit sollten die Komplettsysteme vollständig förderfähig sein. Exemplarisch für eine Beamer-Tafel-Kombination sollten alle Bestandteile inkl. investive Begleitmaßnahmen aufgelistet werden (darunter auch Demontage und Entsorgung der alten Tafel am Anbringungsort). Markiert werden sollten alle technischen Bestandteile oder investiven Begleitmaßnahmen zum technischen Bestandteil. Alle nicht technischen Bestandteile sollten ebenfalls markiert sein. Somit müssten die Kosten für die technischen Bestandteile überwiegen und in Folge alle gelisteten Kosten förderfähig sein (egal ob grün oder gelb markiert).
- Investive Begleitmaßnahmen werden nur gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 besteht. Dazu zählen auch projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen: Damit wären auch Demontage und Entsorgung einer alten Tafel zur Anbringung eines neuen Komplettsystems förderfähig.
- Nicht förderfähig ist der Vor-Ort-Service, da dies Betriebskosten sind.
17. Muss die Anzahl des Zubehörs zwingend mit der Anzahl der Endgeräte, die im Basis-DPS gekauft werden, übereinstimmen? (Bei 100 iPads können max. 100 Pencils oder Hüllen gefördert werden?)
Die Anzahl des Zubehörs muss grundsätzlich mit der Anzahl der Geräte korrespondieren.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Beschaffung von Zubehör im Basis-DPS immer einen Hauptfördergegenstand erfordert. Das heißt, Zubehör im Basis-DPS ist ausschließlich förderfähig für Endgeräte, die über den Basis-DPS angeschafft wurden. Über eine ZV angeschaffte Geräte können nicht mit Zubehör über die Basis-VV ausgestattet werden. Ebenfalls ist Zubehör für Geräte, die nicht über den DPS finanziert wurden, nicht förderfähig.
18. Welche Fristen sind 2024/2025 zwingend zu beachten?
- 30.06.2024 – 24:00 Uhr IT-Admin Verwendungsnachweise an L-Bank (Bitte Empfangsbestätigung aufheben).
- 31.12.2024 DigitalPakt Schule Ende Förderzeitraum (Es können nur Rechnungen bis zu diesem Datum abgerechnet werden).
- 31.03.2025 – 24:00 Uhr DigitalPakt Schule Verwendungsnachweise an L-Bank (Bitte Empfangsbestätigung aufheben).
Hinweise:
- Bei den Verwendungsnachweisfristen handelt es sich um Ausschlussfristen. Danach ist eine Einreichung nicht mehr möglich.
- Förderzeitraum: Es können nur die sich aus einer bewilligten Maßnahme ergebenden Aufträge, Bestellungen, Verträge abgerechnet werden, die bis zum 31.12.2024 abschließend erbracht, vom Schulträger abgenommen und bezahlt sind (Letztes akzeptiertes Rechnungsdatum).
19. Wo trägt man die Mittelabrufe im Verwendungsnachweis ein, wenn man in der Zwischenzeit schon Geld abgerufen hat?
Im VN geben Sie die gesamte Summe der förderfähigen Ausgaben für diese Schule an.
20. Wie trägt man antragsfremde Förderbeträge ein?
Präzisierung der Frage: Laut aktuellen Informationen darf man innerhalb des Schulträgerbudgets die Förderbeträge antragsfremd für andere Anträge des Digitalpaktes verwenden. Wie trägt man dies ein, da der bewilligte Förderbetrag laut Förderbescheid dann nicht mit dem Betrag auf dem Verwendungsnachweis übereinstimmen wird? Würde man dann alle Verwendungsnachweise zusammen abgeben und eine Übersicht beilegen, aus welcher hervorgeht, welcher Förderbetrag für welche Schule schlussendlich abgerufen wird?
Antwort: Mehr- und Minderausgaben zwischen Anträgen bzw. Schulen können verrechnet werden, so dass das Schulträgerbudget eingehalten wird.
21. Es gab in der Vergangenheit eine Restmittelverteilung, sodass das Schulträgerbudget sich gegenüber der bewilligten Förderanträge erhöht hat. Wo vermerkt man dies?
Das Zusatzbudget kann durch den Schulträger sinnvoll und bedarfsgerecht auf die Schulen verteilt werden, für die ein Antrag gestellt wurde.
22. Was soll in der beigelegten Excel-Tabelle für die L-Bank aufgelistet sein?
Sehr hilfreich für die Bearbeitung in der L-Bank ist die Erstellung einer Excel-Tabelle als Beilage, aus der je Antrag die Höhe der Zuwendungsbescheide, der Zwischenzahlungen, des Zusatzbudgets und der förderfähigen Ausgaben je Antrag/Schule hervorgeht.
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