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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zum Förderprogramm „Leihgeräte Lehrkräfte“.

Fragezeichen

Fragen und Antworten | MicroStockHub via Getty Images

1. Begriffliche Abgrenzungen

1.1 Wie hängt die Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“ mit dem DigitalPakt Schule zusammen?

Die Zusatz-Verwaltungsvereinbarung „Leihgeräte für Lehrkräfte“ ergänzt den DigitalPakt Schule um den Aspekt, dass über die im DigitalPakt limitiert förderfähigen Endgeräte hinaus und die im Sofortausstattungsprogramm geförderten Schülerendgeräte nun Endgeräte für die Nutzung durch Lehrkräfte gefördert werden können.

1.2 Was meint der Begriff schulgebundene Endgeräte?

Schulgebundene Endgeräte sind im Gegensatz zu personengebundenen Endgeräten so konfiguriert, dass eine datenschutzrechtlich unproblematische Nutzung durch mehrere Nutzende möglich ist. Die Geräte verfügen also über Anmeldekonten, die verhindern, dass eine Person auf die Daten vorheriger Nutzender zugreift und ermöglichen, dass eine Person auf mehreren Geräten einen Zugriff auf das eigene Nutzerprofil nehmen kann.

Schulgebunden bedeutet auch, dass die Geräte grundsätzlich der Schule zugeordnet sind und eine Ausleihe zur Nutzung (unabhängig von deren Dauer) diesen Zustand nicht verändert. Bei einem Schulwechsel der entleihenden Person wird das Gerät wieder an die Schule zurückgegeben. Schulgebundene Geräte sind in die IT-Infrastruktur der Schule eingebunden.

1.3 Was meint die Formulierung, dass Geräte im Unterricht und für das Distanzler-nen genutzt werden können?

Geeignete Geräte können sowohl im Klassenraum integriert in die schulische Infrastruktur (z.B. mit der Präsentationstechnologie verbunden) genutzt werden als auch außerhalb des Unterrichtsraumes im Fernlernen sowie für die Vor- und Nachbereitung von Unterricht eingesetzt werden. Dazu ist in der Regel nötig, dass z.B. eine Tastatur anschließbar ist oder für das Distanzlernen Mikrophon und Kamera entweder integriert oder anschließbar sind.

2. Förderberechtigte und Fördermittel

2.1 Wer stellt die Mittel zur Verfügung und bis wann müssen sie verausgabt werden?

Der Bund stellt den Ländern nach Maßgabe des Zusatzes zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Leihgeräte für Lehrkäfte") zusätzliche 500 Millionen Euro Bundesmittel bereit. Hieraus entfallen 65.064.000 Euro auf Baden-Württemberg.

Die Verausgabung der Mittel des Bundes ist für das Jahr 2021 anzustreben. Sollte aus irgendeinem Grund eine Lieferung mit Abnahme und Rechnungstellung noch nicht zu dem Termin erfolgt sein, reicht die Bindung der Mittel aus und es kann nachlaufend mit dem Verwendungsnachweis abgerechnet werden. Für diesen Fall hat die Regelung in Baden-Württemberg einen endgültigen Termin zum 31.07.2022 festgelegt.

2.2 Wie erhält der Schulträger die Mittel?

Ein Antragsverfahren ist nicht vorgesehen. Schulträger öffentlicher Schulen erhalten die Mittel im Umfang der Summe der Budgets ihrer Schulen antraglos vom Kultusministerium über die Landkreise.

Schulträger privater Schulen hinterlegen unter folgendem Link ihre Kontodaten und erhalten dann die Mittel durch das Kultusministerium ebenfalls antraglos.

Formular – Datenübermittlung Schulen in privater Trägerschaft für das Programm Leihgeräte für Lehrkräfte – Online-Formular-Tool (kultus-bw.de)

2.3 Wie muss die Verwendung der Mittel nachgewiesen werden?

Die Schulträger weisen die Mittelverwendung gegenüber der Geschäftsstelle DigitalPakt am Kultusministerium nach.

Der Verwendungsnachweis muss bis zum 31. Oktober 2022, spätestens jedoch 3 Monate nach Abschluss der Maßnahmen eingereicht werden. Dafür wird das Verfahren eines vereinfachten Verwendungsnachweises über eine Online-Abfrage genutzt.

Dieses Onlineformular kann unter folgendem Link aufgerufen werden.

Das Kultusministerium sowie der Rechnungshof haben das Recht, Stichprobenprüfungen durchzuführen und Belege einzusehen sowie die Anschaffungen zu begutachten.

Formular – Verwendungsnachweis Lehrkräfteendgeräte – Online-Formular-Tool (kultus-bw.de)

2.4 Was bedeutet es, dass Doppelförderungen unzulässig sind?

Anschaffungen, die im Rahmen von anderen Förderprogrammen vollständig finanziert werden, können nicht zusätzlich auch aus diesem Förderprogramm bezuschusst werden. Eine Förderung aus dem Programm „Leihgeräte für Lehrkräfte“ kann bis zu 100% der Finanzierung einer Anschaffung ausmachen.

2.5 Wie wird der Eigenanteil von 10% erbracht?

Der Eigenanteil von 10%, der gemäß der dem Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung der Länder mit dem Bund zu erbringen ist, wird in diesem Fall pauschaliert durch das Land erbracht. Schulträger müssen keinen zusätzlichen Eigenanteil erbringen.

2.6 Warum sind Ergänzungsschulen nicht förderberechtigt?

Da das Programm ein Zusatz zum DigitalPakt Schule darstellt, ist der Kreis der förderberechtigen Schulträger gleich gewählt worden. In der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 16. November 2020 - Az.: 53-0278.4-07/5/17 werden Zuwendungen Trägern öffentlicher Schulen nach § 2 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) und Trägern von Ersatzschulen nach § 3 des Privatschulgesetzes (PSchG), die Zuschüsse nach §§ 17 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 PSchG gewährt erhalten, sowie Schulen für Berufe des Gesundheitswesens gemäß § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gewährt.

2.7 Verfallen die Fördermittel, wenn ein Schulträger Lehrkräfte einer Schule bereits mit mobilen Endgeräten ausgestattet hat?

Die Fördermittel können auch rückwirkend für Geräte, Inbetriebnahme und Zubehör eingesetzt werden, sofern die Beschaffung nach dem 03. Juni 2020 erfolgt ist. Die Laufzeit des Förderprogramms dauert bis 31. Juli 2022. In diesem Zeitraum kann der Schulträger Geräte für Lehrkräfte beschaffen und die Förderung in Anspruch nehmen. Dabei ist nicht erheblich, ob einzelne Schulen oder einzelne Lehrkräfte im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Schulträgers bereits Geräte erhalten haben. Auch die Ausstattung von Lehramtsanwärtern und Referendaren, neu hinzugekommenen Lehrkräften an der Schule sowie Ersatzbeschaffungen und die Beschaffung von Reservegeräten ist förderfähig.

Schulträger müssen die Fördermittel nicht entsprechend der rechnerisch ermittelten Budgets je Schule einsetzen. So können z. B. Schulen, die noch über wenige oder keine Leihgeräte für Lehrkräfte verfügen, priorisiert ausgestattet werden. 

2.8 Warum sind Ergänzungsschulen nicht förderberechtigt?

Da das Programm ein Zusatz zum DigitalPakt Schule darstellt, ist der Kreis der förderberechtigen Schulträger gleich gewählt worden. In der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 16. November 2020 - Az.: 53-0278.4-07/5/17 werden Zuwendungen Trägern öffentlicher Schulen nach § 2 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) und Trägern von Ersatzschulen nach § 3 des Privatschulgesetzes (PSchG), die Zuschüsse nach §§ 17 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 PSchG gewährt erhalten, sowie Schulen für Berufe des Gesundheitswesens gemäß § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gewährt. 

3. Fördergegenstand

3.1 Was ist förderfähig?

Das Kultusministerium hat eine nicht abschließende Liste förderfähiger Gegenstände unter folgendem Link veröffentlicht.

Download: Hinweise Förderfähigkeit - Leihgeräte Lehrkräfte (PDF)

3.2 Warum sind Smartphones von der Förderung ausgenommen?

Geförderte Geräte müssen zentral administriert sowie personenunabhängig und rechtskonform konfiguriert werden können. Es muss technisch so möglich sein, dass sich rechtskonform verschiedene Nutzende ein Endgerät teilen können. Dabei ist zu beachten, dass der Gegenstand nicht „auch“ zum Förderzweck geeignet sein muss, sondern seine Haupteignung für den Förderzweck beschrieben ist. Aus diesem Grund sind Smartphones von der Förderung ausgeschlossen, da ihre nicht-zweckdienlichen Funktionen im Vergleich zu den zweckdienlichen überwiegen. Als geeignetere Dienstgeräte werden entsprechend beispielsweise Laptops oder Tablets angesehen.

3.3 Unter welchen Bedingungen erhält eine Lehrkraft ein Gerät?

Die Geräte werden durch die Schulträger beschafft und über die Schule leihweise zur Verfügung gestellt.

3.4 Ist es förderfähig, wenn Geräte durch Lehrkräfte angeschafft werden?

Nein, förderfähig sind nur durch den Schulträger beschaffte, konfigurierte und administrierte Endgeräte. Auch Zuzahlungen, Gutscheinlösungen usw. sind nicht gestattet, da es sich um schulgebundene Geräte zur Nutzung durch Ausleihe handelt.

3.5 Müssen die schulgebundenen Leihgeräte von Lehrkräften zu Hause eingesetzt werden?

Die zur Verfügung stehenden Leihgeräte für Lehrkräfte können sowohl in der Schule als auch außerhalb der Schule z. B. für die Unterrichtsvor- und nachbereitung oder das Distanzlernen eingesetzt werden. Es besteht für Lehrkräfte kein Zwang ein Leihgerät zu nutzen, privat beschaffte Geräte können weiterhin für den dienstlichen Gebrauch zugelassen werden. Es ist daher auch möglich, dass die schulgebundenen Leihgeräte als Poolgeräte für Lehrkräfte in der Schule zur Verfügung stehen, im Unterricht genutzt werden und darüber hinaus zu Hause weiterhin entsprechend privat beschaffte Endgeräte zum Einsatz kommen.

4. Förderzeitraum

4.1 Wie ist der Förderzeitraum festgelegt?

Der Zeitraum einer möglichen Förderung in Baden-Württemberg dauert von 03 Juni 2020 bis 31. Juli 2022. Eine Verlängerung des Förderzeitraumes ist ausgeschlossen. Damit ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ab 03. Juni 2020 zugelassen, so dass bereits ab diesem Zeitpunkt angeschaffte Geräte nachträglich gefördert werden können.

4.2 Ab wann stehen die Fördergelder zur Verfügung?

Die Bereitstellung der Fördergelder erfolgt unverzüglich nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie.

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