Navigation überspringen

Always on – auch im Klassenzimmer

Smartphones und immer mehr auch andere digitale Endgeräte sind für die meisten Schülerinnen und Schüler ein ständiger Begleiter im Alltag. Sie werden von ihnen genutzt zu Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungszwecken. Viele Heranwachsende fühlen sich dabei unter Druck, ständig mobil verfügbar zu sein. In der Schule führen insbesondere Handys und Smartphones schon lange zu kontroversen Diskussionen: Manch schwierige Situation gehört dabei genauso zum Schulalltag wie die Herausforderung, eine Regelung zum Umgang mit den mobilen Geräten zu finden. Die meisten Lehrkräfte können ein (Klage)-Lied davon singen. Es stellen sich dabei zahlreiche Fragen im Schulalltag, so zum Beispiel: Sollten Smartphones und andere mobile Endgeräte überhaupt in die Schule mitgebracht werden? Dürfen die Lernenden sie nutzen? Hat die Lehrkraft das Recht, das Gerät bei Regelverstoß einzufordern? Für eine klare Regelung dieser und weiterer Fragen kann eine Ordnung für digitale Endgeräte (als Teil der Schulordnung) Abhilfe schaffen.

Smartphone in der Hand eines Mannes

Pixabay.om/StockSnap | CC0

Digitale Endgeräte – Freund oder Feind?

Der Ruf von digitalen Endgeräten und insbesondere Smartphones in der Schule ist umstritten, werden die Geräte in ihren vielfältigen Funktionen doch häufig missbraucht. Mögliche Probleme sind etwa Cybermobbing, das Verbreiten von jugendgefährdenden Inhalten oder auch Sexting. Zudem bieten die Geräte auch die Möglichkeit bei Klassenarbeiten oder Prüfungen zu täuschen. Gleichzeitig eröffnen digitale Endgeräte aber auch Chancen für den Unterricht: Vereinfachte Kommunikationswege, neue Möglichkeiten des Materialaustauschs und das Nutzen digitaler Lern-Apps sind nur einige denkbare Nutzungsmöglichkeiten der Geräte.

Rechtliche Lage

Zu den rechtlichen Grundlagen lässt sich festhalten, dass das reine Mitbringen von Smartphones und anderen digitalen Endgeräten in die Schule auf Grundlage des Schulgesetzes nicht generell verboten werden kann. Eine entsprechende Regelung wird durch § 23 Abs. 2 SchG nicht legitimiert, da ein allgemeines Verbot der Geräte nur bei Gefährdung der erzieherischen und unterrichtlichen Aufgaben der Schule zulässig wäre. Davon ist in Bezug auf Smartphones und andere digitale Endgeräte generell nicht auszugehen, denn solange sie nicht genutzt werden und in der Tasche verbleiben, kann das bloße Mitführen nicht schulordnungswidrig sein. Darüber hinaus haben Eltern ein berechtigtes Interesse daran, ihre Kinder vor Schulbeginn, in den Pausen oder nach Schulende zu erreichen.

Während den Schulzeiten und auf dem Schulgelände kann die Nutzung der Geräte jedoch eingeschränkt werden. Zur Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags sind Schulen diesbezüglich berechtigt, interne Ordnungen zu erlassen.

Strafbare Inhalte auf den Endgeräten der Schüler/-innen

Wenn der Verdacht besteht, dass sich auf den mobilen Endgeräten der Schüler/-innen strafbare Inhalte (z.B. Herabwürdigungen, Gewaltdarstellungen, Verletzungen der Persönlichkeitsrechte) befinden, so sollte zunächst geklärt werden, ob der Verdacht aufgrund Hörensagens zustande kam oder ob die Lehrkraft selbst Augenzeuge war. Falls es sich um Hörensagen handelt, sollte der Vorfall zunächst mit der Schulleitung besprochen werden. Diese kann dann zusammen mit der Lehrkraft entscheiden, ob das Einschalten der Polizei notwendig ist oder nicht. Ist die Lehrkraft selbst Augenzeuge der strafbaren Inhalte, so kann diese auch direkt die Polizei einschalten. Dieses Vorgehen ist zum einen ratsam, da die Polizei im Gegensatz zu der Lehrkraft die Inhalte der Geräte einsehen darf und mehr Interventionsmöglichkeiten hat. Zum anderen hat das Vorgehen auch eine gewisse präventive Wirkung und signalisiert auch für alle anderen Schüler/-innen, dass strafbare Inhalte (und ggf. auch Tätigkeiten wie Cybermobbing) nicht toleriert werden und die Schule diesen Fällen gemeinsam mit der Polizei nachgeht.

Sascha Schmidt

Diese Seite teilen: