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Relevante Rechte

Hatespeech ist kein juristischer Begriff. Das bedeutet, er wird nicht in einem Gesetz angewendet. Dennoch können einige Gesetze relevant sein, um juristisch gegen digitale Hetze vorzugehen. Aber auch Hassrednerinnen oder Hassredner berufen sich auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung, das bereits im Grundgesetz gewährt wird (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz GG). Dieser verfassungsrechtliche Schutz hat zwar einen hohen Rang, stößt aber auch an Grenzen, denn die Freiheit hört da auf, wo die Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte anderer Personen beschnitten werden. Auch die Verbreitung von Unwahrheiten ist nicht durch Artikel 5 im Grundgesetz abgedeckt.

Mit Buchstabentafeln ist der Schriftzug I hate you gelegt

GettyImages/asiandelight

Zunehmender Hass im Netz und von Hass geprägte Kriminalität

Das Phänomen Hatespeech nahm in den letzten Jahren immer mehr an Fahrt auf. Die Wahrnehmung gegenüber den hasserfüllten Kommentaren hat sich zunehmend geschärft. Immer mehr Menschen bekommen laut einer Forsa-Umfrage Hass im Netz mit. 36% der Befragten bestätigen, dass sie „sehr häufig“ (2018: 10% gegenüber 2017 nur 8%) oder „häufig“ (2018: 26% gegenüber 2017 nur 19%) persönlich Hasskommentare im Internet gesehen haben. Laut der Forsa-Umfrage verhielten sich 2018 Menschen im Internet bei der Wahrnehmung von Hasskommentaren vielfältig: 37% befassten sich näher damit, 26% meldeten Hasskommentare bei den Portalen, 25% antworteten sogar kritisch. Nur 1% erstatteten Anzeige, 42% blieben passiv und unternahmen nichts davon. In der JIM Studie 2019 wurden Jugendliche zwischen 12 und 19 Jahren gefragt, ob sie im letzten Monat im Internet Hass, extreme politische Ansichten, Fake News oder beleidigende Kommentare begegnet sind. Viele der Jugendlichen bestätigen entsprechende Erfahrungen: Hassbotschaften 66%, extreme politische Ansichten 57%, Fake News 53%, beleidigende Kommentare 47%. Nur 17% begegneten im letzten Monat keinen entsprechenden Inhalten. Dabei wurden jüngere (12-13) häufiger damit konfrontiert als ältere Jugendliche und auch die Haupt- und Realschüler/-innen waren häufiger betroffen als Gymnasiasten.

Rechtsextrem motivierte Straftaten steigen

Einige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sehen einen Zusammenhang zwischen zunehmender hassgeprägter Kommunikation und gewalttätigen Straftaten. Unter der Prämisse sind die Zahlen rechtsextrem motivierter Straftaten interessant. Diese stiegen 2019 deutlich an, berichtet die Rheinische Post im April 2020 und berief sich dabei auf die jährliche polizeiliche Kriminalitätsstatistik. Darunter fallen Propagandadelikte, Volksverhetzung, aber auch vollzogene Gewalttaten wie Körperverletzung. Insgesamt waren es 2019 41.175 politisch motivierte Straftaten, davon 9.849 linksextremistisch und 427 Delikte religiös motiviert. Der Rest von über 30.000 Straftaten fällt demnach auf rechtsextremistische Motive. Laut der Bundesregierung stiegen 2019 mit 2.032 Delikten auch die antisemitischen Straftaten in Deutschland an. Der Mordanschlag auf den Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke sorgte im Juni 2019 für Entsetzen. Am 9. Oktober 2019 schockierte die Tat von Halle das Land. Der Ernst der Lage wurde immer mehr Bürgerinnen und Bürgern und politisch Aktiven klar, sodass die Forderung nach einem entschlossenerem Vorgehen gegen die zunehmende Hasskriminalität – auch im Netz – laut wurde.

Gesetze gegen Hatespeech

Betroffene können sich gegenüber einem Teil der Hasskommentare mit der bestehenden Gesetzgebung zur Wehr setzen. Wird man konkret persönlich beleidigt, so greift zum Beispiel der Paragraph 185 ff des Strafgesetzbuches über die „Beleidung“. 2020 liegt ein Gesetzesentwurf für die Bekämpfung von Hasskriminalität vor: Die Strafverfolgung soll effektiver werden. Außerdem nimmt seit 2017 das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) Betreiber von Plattformen in die Verantwortung und ist ein wichtiger Bestandteil zur Bekämpfung von Hass im Netz. Über die Löschung von hassgeprägten Beiträge hinaus sollen strafbare Inhalte auch der Strafverfolgung zugeführt werden. Denn bisher werden viele der beanstandeten Beiträge nicht zur Anzeige gebracht. Der Eindruck entsteht, dass das Internet ein rechtsfreier Raum ist. So sollen in Zukunft soziale Netzwerke dazu verpflichtet werden, strafbare Inhalte dem Bundeskriminalamt zu melden, damit die Strafverfolgung veranlasst werden kann. Außerdem ist die Strafverfolgung teils schwer, da Anbieter entsprechende Daten nur kurze Zeit speichern müssen. Dringend erforderlich sei deshalb die Erweiterung der Regelungen für Telemediendienste zur Datenerhebung. Der Gesetzesentwurf sieht daher die Einführung einer Meldepflicht strafbarer Inhalte für Anbieter sozialer Netzwerke im Sinne von §1 Absatz1 NetzDG vor. Einen weiteren Aspekt verfolgt der Gesetzentwurf, denn er enthält einen Passus zur Verbreitung kinderpornografischer Inhalte, da es auch hier einen starken Zuwachs gab. Das neue Gesetz soll zum besseren Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch beitragen. Auch Morddrohungen und Volksverhetzungen sollen zukünftig verpflichtend von Anbietern gemeldet werden. Wenn Betreiber der Netzwerke unzureichende Meldesysteme einrichten, sollen Bußgelder erteilt werden. Außerdem wird vorgeschlagen, einige Gesetze durch höhere Strafandrohungen zu erweitern. Das Gesetzgebungsverfahren wurde im Februar 2020 auf den Weg gebracht. Viele Initiativen wie beispielsweise der „Weiße Ring“, „Zentralrat der Muslime“ und der „Deutsche Anwaltsverein“ begrüßen die Gesetzesinitiative.

Von Volksverhetzung bis Beleidigung: Gesetze aus dem Strafgesetzbuch

In Deutschland stellt der Tatbestand der Volksverhetzung einen wichtigen juristischen Bezugspunkt dar. Tatbestandsmerkmale sind die Störung des öffentlichen Friedens, wenn gegen bestimmte Gruppen, Teile der Bevölkerung oder Einzelne wegen ihrer nationalen, rassischen, religiösen oder ethnischen Herkunft zum Hass aufgestachelt oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen aufgefordert wird. Oder aber wenn jemand die Menschenwürde der genannten Gruppen oder Personen angreift, sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Seit Einführung des Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) 2017 müssen die großen Plattformbetreiber Hassbeiträge im Netz in vorgegebenen Fristen löschen. Betroffene Einzelpersonen können ebenso gegen Hatespeech vorgehen. Je nach Hasskommentar könnten folgenden Gesetze aus dem Strafgesetzbuch für eine Strafverfolgung relevant sein:
Verbotene Symbole: Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB)

  • Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB)
  • Volksverhetzung (§ 130 StGB)
  • Gewaltdarstellung (§ 131 StGB)
  • Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)
  • Beleidigung (§ 185 ff StGB)
  • Üble Nachrede (§ 186 StGB)
  • Verleumdung (§ 187 StGB)
  • Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB)
  • Recht am eigenen Bild (§ 201a StGB)
  • Nachstellung = „Stalking“ (§ 238 StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Bedrohung (§ 241 StGB)

Auf der Seite der No-Hate-Speech-Bewegung werden einige Gerichtsurteile gelistet. Die Gulden Röttger Rechtsanwälte haben weitere Beispiele zur genauen Erläuterungen der Gesetze auf ihre Seite gestellt.

Rechtliche Wege gegen Hassbeiträge

Betroffene sollen auf alle Fälle Beweise sichern, bevor sie Beiträge melden oder rechtliche Schritte einleiten. Denn Täterinnen oder Täter werden von sich aus Beweise vernichten, wenn sie bemerken, dass gegen sie vorgegangen wird. Das macht die Beweissicherung im Nachhinein schwer, wenn nicht sogar unmöglich. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Beweise zu sichern: Screenshots oder Speicherung der Beiträge auf dem eigenen Endgerät. Auch kann das Gerät im Ganzen zur Beweissicherung bei der Polizei vorgelegt werden. Oft ist schnelles Handeln angesagt. Denn die Betreiber von Angeboten müssen die IP-Adressen der Nutzer/-innen nur für einen sehr kurzen Zeitraum zwischenspeichern. Die Fristen hierzu werden im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. Aber auch bei schnellem Handeln kann die Strafverfolgung misslingen. Einige internationale Medienanbieter haben keinen Sitz in Europa, dann sind diese für unsere Behörden schlecht erreichbar. Dann reagieren Anbieter höchst unterschiedlich auf Anfragen der Strafverfolgung. Zum Beispiel legt Facebook auf einer Seite für Strafverfolgungsbehörden sein Vorgehen dar. Medienangebote, die in Europa genutzt werden können, müssen Meldefunktionen einrichten, damit deren Nutzerinnen und Nutzer gesetzeswidrige Beiträge melden können. Die großen Anbieter sind nach dem NetzDG verpflichtet, offensichtlich strafbare Beiträge binnen kurzer Zeit zu löschen. Weniger offensichtliche Hassbeiträge müssen geprüft werden und ggf. gelöscht. Zusätzlich gibt es einige Meldeseiten: „Hassmelden“ wurde als Kooperation des Hessischen Justizministeriums und der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität ins Leben gerufen und gilt als eine zentrale Meldeplattform. Jede eingehende Meldung wird unter strafrechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Das Demokratiezentrum Baden-Württemberg hat mit der Meldestelle „respect!“ auch eine Online-Meldestelle für Hass im Netz ins Leben gerufen. Ist schnelle Hilfe erforderlich, wenn beispielsweise eine konkrete Bedrohung für Leib und Leben besteht, sollte die Straftat sofort bei den lokalen Polizeibehörden oder unter der Telefonnummer 110 angezeigt werden. Eine Strafanzeige kann jeder Mensch bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft einreichen, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat geschieht. Benennt man sich selbst als Opfer, dann wird man formal als Geschädigte/-r eingeordnet. Liegt eine Straftat vor, wird die Staatsanwaltschaft aktiv. Die Anzeige kann auch nicht mehr zurückgezogen werden. Liegen aber keine zureichenden Anhaltspunkte vor, kann die Staatsanwaltschaft in einer frühen Phase das Verfahren einstellen.

Schnelles Handeln als Betroffene

Tauchen Hassbotschaften gegen die eigene Person auf, dann gilt es zügig dagegen vorzugehen, da sie sich durch Kopieren und Teilen im Netz rasch weiter verbreiten können. Kinder und Jugendliche sollten sich Unterstützung holen und nach Möglichkeit an kompetente Erwachsene wenden. Zum Beispiel Lehrkräfte oder die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Schule. Selbstverständlich sollten auch die Eltern von einer Straftat erfahren. Die Erziehungsberechtigten sollten ohnehin bei einer Anzeige gemeinsam mit ihren Kindern bei der Behörde vorstellig werden. Bevor es jedoch soweit kommt, steht die Beweissicherung an erster Stelle. Außerdem hilft ein Gedächtnisprotokoll der Beschreibung des Tathergangs, damit gegebenenfalls leichter Anzeige erstattet werden kann. Ist man aufgeregt, vergisst man viele Details, weil die Situation bei der Polizei ungewohnt und als anspannend wahrgenommen wird. Doch auch ohne Anzeige ist ein Gedächtnisprotokoll sehr hilfreich. Wird in der Schule ein leichteres Vergehen z.B. in einem schulinternen Messenger aufgeklärt, dann steht bei Gegenüberstellungen der Beteiligten Aussage gegen Aussage und der Tathergang lässt sich kaum mehr nachvollziehen.

Schadensersatzforderung im Zivilrecht

Neben der strafrechtlichen Verfolgung können Betroffene zivilrechtliche Schritte einleiten. Bei einer zivilrechtlichen Haftung geht es um Schadensersatz für einen Sach- oder Personenschaden. Das können auch immaterielle Schäden sein. Dann bekommt das Opfer gegebenenfalls ein Schmerzensgeld gerichtlich zugeschrieben. Ein Gang zu einer Anwältin oder Anwalt hilft bei der Beurteilung weiter, ob eine Klage auf Schmerzensgeld zum Erfolg führen könnte. Auf alle Fälle gilt auch hier: Vor dem Gang zu einer Rechtsberatung müssen Beweise gesichert werden. Sind die Täterinnen oder Täter minderjährig, so fragen sich Opfer vielleicht, ob es überhaupt Sinn macht, eine Beleidigung oder Bedrohung zur Anzeige zu bringen. Gemäß § 19 des Strafgesetzbuches ist schuldunfähig und damit nicht straffähig, wer das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Aber Kinder ab 7 Jahren werden gegebenenfalls als deliktfähig eingestuft und damit besteht eine Schadensersatzpflicht. Diese muss dann bei Vollendung des 18. Lebensjahrs beglichen werden, sollte es zur Verurteilung kommen. Um als deliktfähig eingestuft zu werden, muss während der Straftat eine „Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ bestehen. Der Täter oder Täterin muss also in der Lage sein, das Unrecht der Handlung einzusehen. Gegebenenfalls kann statt der Minderjährigen deren Aufsichtspersonen verklagt werden. Denn ein Smartphone oder Tablet wird in der Regel von Eltern oder anderen mit der Erziehung beauftragten Personen überlassen. Bei der Überlassung dieser Geräte müssen Erziehungsberechtigte die gebotenen Sicherheitseinstellungen und Altersregeln im Auge behalten. Eine Schadensersatzpflicht der Erziehenden würde eintreten, wenn die Aufsichtspflicht vernachlässigt wurde. Doch dürfte es schwierig sein, Beweise für ein Fehlverhalten zu finden. Denn die Haftung ist ausgeschlossen, wenn ein Entlastungsbeweis geführt wird, z.B. in Form eines vorliegenden Mediennutzungsvertrags oder ein ausführliches Gespräch der Eltern hat stattgefunden und Zeugen können dies bestätigen.

Quellen

[1] Broschüre „Hass im Netz“ :

[2] Rechtsanwaltsbüro Friedrich Ramm:

Anja Franz

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