Hinweis zur Nutzung von Schulfernsehsendungen im Medienzentrenverbund Baden-Württemberg
Seit vielen Jahren sind die qualitativ hochwertigen Medien des Schulfernsehens des SWR fester Bestandteil der Mediendistribution der Medienzentren in Baden-Württemberg.
Die Nutzung der Schulfernsehsendungen unterliegt den Richtlinien des § 47 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:
§ 47 Schulfunksendungen
„(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.
(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.“
Sowohl im Offline- wie im Online-Bereich (hier über das in SESAM eingebundene digitale Rechtemanagement) werden die Schulfernsehsendungen daher aus dem Distributionsangebot genommen, wenn die gesetzlich definierte Frist erloschen ist. Die Kreis- und Stadtmedienzentren in Baden-Württemberg erhalten vom Landesmedienzentrum Baden-Württemberg jährlich Listen der auszusondernden Schulfernsehmaterialien.




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